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Besteht nach einer Regelung in den Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz, wenn ein Sturm "Bäume auf versicherte Sache wirft", so ist die Gebäudeversicherung auch dann einstandspflichtig, wenn ein Baum erst Tage nach einem Sturm umfällt und ein Haus beschädigt. Denn der Wortlaut der Regelung setzt keinen Baumsturz während des Sturms voraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2010 stürzte ein
Das Landgericht Dortmund entschied zu Gunsten des Grundstückseigentümers. Ihm habe ein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden. Nach einer Regelung in den Versicherungsbedingungen seien solche Sturmschäden versichert gewesen, "die dadurch entstehen, dass der Sturm Gebäudeteile,
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2015
Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21882
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