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Ein Hausratversicherer kann nicht den Ersatz eines Einbruchschadens verweigern, weil die Wohnungseigentümer (hier in einem 2-Familien-Haus) trotz mehrtägiger Abwesenheit ihre Wohnungstür im Innern des Hauses nicht abgeschlossen hatten und es deshalb den Dieben grob fahrlässig 'leicht gemacht' hätten, sie auszurauben. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Dortmund hervor.
Im zugrunde liegenden Fall waren Diebe in ein Zweifamilienhaus eingebrochen in dem sie eine Scheibe der gemeinschaftlichen Kellertür einschlugen, diese dann entriegelten und danach in das Treppenhaus zu der unverriegelten
Das LG Dortmund verpflichtete die Versicherung zum Schadensausgleich. Für die Annahme eines Einbruchdiebstahls brauche eine ausgehebelte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2009
Quelle: ra-online (pt)
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