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Das Landgericht Dortmund hat entschieden, dass 25 Gaskunden von ihrem Versorger die Rückzahlung vereinnahmter Preiserhöhungen für die Jahre 2003-2005 in Höhe von insgesamt 16.128,63 € verlangen können. Die Ansprüche wurden nach Abtretung durch die Verbraucherzentrale geltend gemacht.
Nach der Entscheidung der Kammer war der Gasversorger nicht berechtigt, den Gaspreis einseitig zu erhöhen, ohne Grund und Umfang konkret und nachvollziehbar zu begründen. Eine Vereinbarung über die höheren Gaspreise sei auch nicht dadurch zustande gekommen, dass die Kunden nach der Preiserhöhung weiter Gas bezogen. Insoweit hat die Kammer berücksichtigt, dass im maßgeblichen Zeitraum das Ausweichen auf einen anderen Gasversorger nicht möglich war
Die AVBGasV, eine Rechtsverordnung, auf die sich der Gasversorger für die erfolgte einseitige Preiserhöhung beruft, ist nach Auffassung der Kammer für die vorliegende Gasbezugsverträge nicht anwendbar, da es sich hierbei nicht um Tarif-Verträge, sondern um Sonderverträge handele. Eine Bezugnahme der Verträge auf die Verordnung führe ebenfalls nicht zu deren Geltung, da die Verordnung als vorformulierte Vertragsklausel mangels hinreichender Transparenz für den Kunden unwirksam sei. Der Gasversorger hätte vorliegend nur im Rahmen eines Leistungsbestimmungsrechts steigende Beschaffungskosten etc. an die Kunden weitergeben können. Eine solche Preiserhöhung hätte nachprüfbar begründet werden müssen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Dortmund vom 18.01.2008
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Dokument-Nr. 5458
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