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Weist ein Straßenbelag eine unzureichende Griffigkeit auf und unternimmt das Land als Straßenbaulastträger keine Abhilfemaßnahmen, haftet es auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn ein Motorradfahrer bei regennasser Straße zu Fall kommt. Dem Motorradfahrer ist aber die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs in Höhe von 25 % anzulasten. Erleidet der Motorradfahrer aufgrund des Sturzes eine Prellung an der Schulter, die zu Schmerzen über drei Wochen führt, kann dies neben des mangelhaften Regulierungsverhaltens des Landes ein Schmerzensgeld von 800 EUR rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Detmold hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam ein Motorradfahrer im Juli 2012 auf regennasser Straße ins Rutschen und stürzte. Der
Das Landgericht Detmold entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu. Denn das Land habe die ihm obliegende
Die Verkehrssicherungspflichtverletzung ergebe sich nach Ansicht des Landgerichts aus der mangelhaften
Soweit sich das Land auf eine Regelung im Merkblatt zur Bewertung der Straßengriffigkeit bei Nässe berief, wonach sichernde Maßnahmen erst bei Feststellung einer Unfallhäufung oder einer erhöhten Unfallgefahr eingeleitet werden müssen, hielt das Landgericht dies für unzutreffend. Denn dies widerspreche den Anforderungen an einer wirksamen
Das Landgericht sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld von 800 EUR zu. Es berücksichtigte dabei die unfallbedingte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2017
Quelle: Landgericht Detmold, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24263
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