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Landgericht Detmold, Urteil vom 08.07.2015
10 S 52/15 -

Grund­stücks­eigen­tümer kann Unterlassen einer Videoüberwachung durch Nachbarn verlangen

Videoüberwachung des Nachbargrundstücks verletzt allgemeines Persön­lich­keits­recht

Wird durch eine Video­über­wachungs­anlage eines Grund­stücks­eigen­tümers das Nachbargrundstück miterfasst, so kann der Eigentümer des Nachbargrundstücks auf Unterlassung klagen. Denn dieser wird in seinem allgemeinen Persön­lich­keits­recht verletzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Detmold hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall installierte ein Firmeninhaber auf seinem Betriebsgelände eine Videoüberwachungsanlage, um mögliche Straftaten zu verhindern bzw. Aufklären zu können. Da die Videokameras aber zum Teil das Grundstück des Nachbarn miterfassten, klagte der Eigentümer des Nachbargrundstücks auf Unterlassung. Das Amtsgericht Lemgo gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Firmeninhabers.

Anspruch auf Unterlassung der Videoüberwachung des Grundstücks bestand

Das Landgericht Detmold bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Firmeninhabers zurück. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks habe verlangen dürfen, dass sein Grundstück nicht von Videokameras des Firmeninhabers miterfasst werden. Denn eine solche Videoüberwachung verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Nachbarn.

Verstoß gegen Hinweispflicht und Speicherdauer

Zudem habe der Firmeninhaber gegen § 6 b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verstoßen, so das Landgericht. Denn er habe zum einen auf seinem Grundstück auf den Umstand der Videoüberwachung und die dafür verantwortlichen Stelle nicht hingewiesen (§ 6 b Abs. 2 BDSG). Zum anderen habe der Firmeninhaber die Filmaufnahmen entgegen von § 6 b Abs. 5 BDSG nicht unverzüglich gelöscht, sondern 3-4 Wochen gespeichert.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2015
Quelle: Landgericht Detmold, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Lemgo, Urteil vom 24.02.2015
    [Aktenzeichen: 19 C 302/14]
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