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Die grundlegende Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ (§ 8 StVO) gilt auf Parkplätzen nur eingeschränkt. Weist ein Parkplatz nur Parkflächenmarkierungen auf, gilt vielmehr das besondere Rücksichtnahmegebot gemäß § 1Abs. 2 StVO. Dies entschied das Landgericht Detmold und bestätigte damit ein Urteil des Amtsgerichts Lemgo.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte zunächst das Amtsgericht Lemgo über einen Verkehrsunfall auf einem Kaufhausparkplatz in Bad Salzuflen zu entscheiden. Dort waren lediglich Parkbuchten auf der Parkfläche eingezeichnet. Weitere, straßenähnliche Markierungen waren nicht vorhanden.
Vor dem Amtsgericht Lemgo konnte sich der eine Verkehrsteilnehmer deshalb nicht mit der Argumentation durchsetzen, dass der andere, von links kommend, sein Vorfahrtsrecht nicht beachtet habe. Nach Ansicht des Amtsgerichts Lemgo galt für beide Verkehrsteilnehmer vielmehr das besondere Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO. Das Amtsgericht hatte den Schaden daher geteilt.
Das Landgericht Detmold bestätigte die Auffassung des Amtsgerichts. Nur dort, wo die einander kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, so dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist, ist die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ anzuwenden. Weist dagegen ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2012
Quelle: Landgericht Detmold/ra-online
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Dokument-Nr. 13518
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