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Landgericht Darmstadt, Beschluss vom 15.08.2019
6 S 21/19 -

Bei Wohngemeinschaft besteht Anspruch aus Austausch einzelner Mieter

Ablehnung eines neuen Mieters bei Vorliegen triftiger Gründe

Hat ein Vermieter mit einer Wohngemeinschaft einen Mietvertrag geschlossen, so besteht ein Anspruch der Mieter auf Austausch einzelner Mieter. Der Vermieter kann dem Austausch nur bei Vorliegen triftiger Gründe widersprechen. Dies hat das Landgericht Darmstadt entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatten drei Freundinnen eine Wohnung angemietet, um darin während des Studiums eine Wohngemeinschaft zu gründen. Anfang des Jahres 2015 wollte nun eine der Mieterinnen aus dem Mietvertrag ausscheiden. Ein neuer potentieller Mieter war auch schon gefunden. Die Vermieter weigerten sich aber dem Mieterwechsel zuzustimmen. Daraufhin erhoben die Mieterinnen und der Mietinteressent Klage. Das Amtsgericht Offenbach gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieter.

Anspruch auf Mieterwechsel

Das Landgericht Darmstadt bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Vermieter zurück. Ein Anspruch auf den Mieterwechsel bestehe. Bei einer studentischen Wohngemeinschaft habe ein Vermieter grundsätzlich damit zu rechnen, dass diese aufgrund der anstehenden Änderungen der Lebensverhältnisse der einzelnen Mieter der Wohngemeinschaft nicht von fortdauerndem Bestand sei. Allein der Umstand, dass es sich bei den ursprünglichen Mieterinnen um drei Freundinnen handelte, stehe dem nicht entgegen.

Ablehnung eines neuen Mieters bei Vorliegen triftiger Gründe

Ein Entzug der Eigentümerrechte liege nach Ansicht des Landgerichts nicht vor, da die Vermieter bei Vorliegen eines triftigen Grundes, der gegen etwaige neue Mieter spricht, das Recht haben, ihre Zustimmung zum Mieterwechsel zu verweigern.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2020
Quelle: Landgericht Darmstadt, ra-online (zt/WuM 2020, 22/rb)

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