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Die Verwendung des Begriffs "Altweibersommer" in den Wetterberichten des Deutschen Wetterdienstes stellt keine Herabwürdigung der Gruppe "alter Frauen" dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt hervor, das mit seinem Urteil die Klage einer Frau abwies, die sich durch den Begriff "Altweibersommer" diskriminiert und in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sah.
Die im Jahr 1911 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls wehrte sich bereits seit mehreren Jahren gegen den im Radio und Fernsehen verwendeten Begriff "Altweibersommer" zur Beschreibung der im Spätsommer und frühen Herbst herrschenden Schönwetterperiode.
Die Frau fühlte sich durch die Verwendung des Begriffs in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und sah sich im Hinblick auf ihr Geschlecht durch die Sprache diskriminiert. Zum einen werde das Wort "Weib" schon immer in abfälligem Sinne gebraucht, zum anderen fühlte sie sich im Hinblick auf ihr Alter diskriminiert, da mit der Bezeichnung "altes Weib" zum Ausdruck gebracht werde, die Betroffene sei keine richtige Frau mehr.
Da die Klägerin den Begriff "Altweibersommer" im übrigen meteorologisch für wissenschaftlich nicht fundiert hielt und der Auffassung war, die betreffende Schönwetterperiode könne ebenfalls als Nach- oder Spätsommer bezeichnet werden, beantragte sie, dass der Beklagte bei den für die Medien gefertigten Wetterberichten den Begriff "Altweibersommer" künftig nicht weiter verwenden solle.
Der beklagte Wetterdienst wandte dagegen ein, dass der Begriff "Altweibersommer" seit Jahrhunderten im deutschen Sprachgebrauch fest verankert sei und seinen Ursprung in den im Herbst bei schönem Wetter herumfliegenden Spinnweben finde und dann später auf die Schönwetterperiode an sich übertragen worden sei.
Mit dem Begriff sei darüber hinaus vielmehr etwas Angenehmes verbunden, da der Terminus in der Meteorologie für eine oft von Ende September bis Anfang Oktober währende Zeitspanne mit überwiegend schönem Wetter verwendet werde.
Das Landgericht Darmstadt wies die Klage ab und entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, dass der Deutsche Wetterdienst künftig auf die Verwendung des Begriffs "Altweibersommer" verzichte.
Ein direkter Angriff auf die Persönlichkeitsrechte der Klägerin sei nicht erkennbar. Voraussetzung hierfür sei, dass ein Angriff auf die Ehre eines anderen erfolgt sei, durch Kundgabe von Missachtung, Äußerung beleidigender Werturteile oder durch ehrenrührige Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen. Diese Voraussetzungen seien aber im zugrunde liegenden Fall nicht erfüllt.
Nach Auffassung der Richter könne sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, durch die Verwendung des Begriffs "Altweibersommer" als Mitglied einer in der Gesamtheit herabgewürdigten Gruppe älterer Frauen beleidigt worden zu sein. Sofern mit einer Bezeichnung einer bestimmten Personengruppe alle Angehörigen getroffen werden sollen, setze dies voraus, dass sich die Personengruppe durch bestimmte Merkmale deutlich aus der Allgemeinheit hervorhebe, so dass die Zuordnung einzelner nicht zweifelhaft sei. Das Merkmal "alte Frau" reiche nach Aussage der Richter zur Abgrenzung als betroffene Gruppe nicht aus.
Zudem müsse ein Personenkreis zahlenmäßig überschaubar sein, so dass sich eine ehrenrührige Äußerung nicht in der Masse verliere und so den einzelnen nicht erreiche. Auch diese Voraussetzung sei angesichts der unbestimmten Zahl älterer Frauen nicht gegeben, da es sich nicht um eine homogene Gruppe handele, der eine Frau ab einem bestimmten Alter zugehörig bzw. zuzurechnen sei.
Das Landgericht kam daher letztlich zu dem Schluss, dass die Klägerin durch die Verwendung des Begriffs "Altweibersommer" in den Wetterberichten des Deutschen Wetterdienstes nicht beleidigungsfähig sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2011
Quelle: ra-online (vt/ac)
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