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Landgericht Darmstadt, Urteil vom 25.11.2009
20 O 230/09 -

LG Darmstadt: Werbung mit DIN-Norm bei Schulranzen darf nicht irreführend sein

Anforderungen müssen zu 100 % eingehalten werden

Eine Firma, die damit wirbt, dass die von ihnen hergestellten Schulranzen der DIN-Norm entsprechen, müssen diese auch insgesamt und nicht nur in Herstellungsteilen erfüllen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Darmstadt hervor.

Nach der DIN-Norm 58.124 müssen Schulranzen zu 10 Prozent mit retroflektierenden Materialien und an den Vorder- und Seitenteilen zu 20 Prozent mit fluoreszierendem Material ausgestattet sein. Hersteller müssen beide Anforderungen einhalten, um die Norm zu erfüllen.

Ranzen nur zum Teil mit geforderten Reflektoren ausgestattet

Einige der Mc-Neill-Ranzen der Thorka GmbH sind jedoch nur mit den geforderten retroflektierenden Streifen versehen und erfüllen die Norm nicht vollständig. In der Werbung stellt das Unternehmen dies jedoch anders dar. Dort vermittelte die Firma den Eindruck, es reiche für die Norm aus, wenn eine der beiden Anforderungen erfüllt sei.

Werbung ist für Verbraucher irreführend

Die Richter des Landgerichts Darmstadt sahen dies nicht so und beurteilten die Werbung als irreführend. Ein Anbieter von Schulranzen der mit der Einhaltung der DIN-Norm wirbt, darf die Norm nicht missverständlich wiedergeben. Er darf nicht den Eindruck erwecken, seine Ranzen seien nach DIN-Norm hergestellt, wenn einige Fabrikate nur einem Teil der Anforderungen gerecht werden und daher die Norm insgesamt nicht erfüllen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2010
Quelle: ra-online, Verbraucherzentrale

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