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Landgericht Coburg, Urteil vom 02.03.2023
51 O 138/19 -

Zur unerwarteten Änderung der Rechtslage in einem Prozess auf Herausgabe eines Nachlassgegenstands

Auch ein spät gefundenes Testament muss nicht gefälscht sein

Das Landgericht Coburg hatte sich mit einer Klage auf Herausgabe eines geerbten Grundstücks zu befassen.

Der im Jahr 2018 verstorbene Erblasser hatte in seinem Testament seine Geschwister als Erben eingesetzt. Nach seinem Tod schlugen die Geschwister die Erbschaft aus, sodass deren Kindern – Nichte und Neffe des Erblassers – ein Erbschein erteilt wurde. Zum Nachlass gehörte ein Anwesen, in dem die Lebensgefährtin des Erblassers wohnte. Die Erben beriefen sich auf ihr durch die Erbschaft zugefallenes Eigentum und verlangten von ihr das Grundstück heraus. Da sie sich weigerte, klagten sie. Die beklagte Lebenspartnerin machte im Prozess zunächst geltend, das Grundstück durch einen mit dem Erblasser geschlossenen Vertrag rechtmäßig zu besitzen. Während des Verfahrens fand sie in einem Ablageschrank im Haus ein weiteres handschriftliches Testament, das sie als Alleinerbin auswies. Nichte und Neffe bezweifelten allerdings, dass das vom Erblasser stammt.

Späte Vorlage des Testaments spricht gegen eine Fälschung

Das LG schlug sich aber auf die Seite der Lebensgefährtin. Mit Hilfe eines Schriftgutachtens hielt es das Testament für echt und wies die Klage ab, da die Kläger nicht Erben geworden seien. Auch spreche die späte Vorlage des Testaments im Rechtsstreit gegen eine geplante Fälschung. Damit kann die Beklagte das Grundstück behalten und weiter in der vertrauten Umgebung wohnen bleiben. Das Urteil ist rechtskräftig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2024
Quelle: Landgericht Coburg, ra-online (pm/ab)

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