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Eine wesentliche Verschlechterung seiner Finanzen berechtigt den Wohnungsmieter nicht zur Kündigung eines Zeit-Mietvertrages. Wer dennoch aus- und eine billigere Wohnung bezieht, zahlt am Ende möglicherweise (beinahe) doppelt.
Diese finanziell bittere Erfahrung musste nun eine Familie in einem Rechtsstreit vor Amts- und Landgericht Coburg machen. Wer bewusst einen längerfristigen Vertrag eingehe, müsse sich daran auch festhalten lassen, befanden die Coburger Richter. Die Kündigung wegen Einkommenseinbußen war damit unwirksam, zwei Mietverträge wirksam – und deshalb sind die Mieten für alte und neue Wohnung zu bezahlen.
Sachverhalt:
Offensichtlich hatte den beklagten Mietern das Mietobjekt zugesagt. Jedenfalls wollten sie so schnell nicht mehr weichen und schlossen einen Mietvertrag mit zehn Jahren festgeschriebener Dauer (sogenannter Zeitmietvertrag) ab. Doch nach einigen Jahren ungetrübten Mieterglücks verringerte sich das Familieneinkommen durch Krankheit und Auszug eines Kindes erheblich. Die Mietzahlungen wurden zur Last, deren man sich durch Kündigung entledigen wollte. Die Vermieterin war damit aber nicht einverstanden und pochte auf Erfüllung des Vertrages. Trotzdem zogen die Mieter in eine andere, billigere Wohnung um und stellten die Zahlungen an die bisherige Hausherrin ein. Die das nicht akzeptierte und klagte.
Gerichtsentscheidung:
Mit Erfolg. Amts- und Landgericht Coburg entschieden, die Kündigung sei unwirksam. Die Mieter könnten nicht einerseits die Vorteile eines längerfristigen Mietvertrages für sich in Anspruch nehmen, ohne sich andererseits im Ernstfall an der Laufzeit festhalten zu lassen. Eine finanzielle Verschlechterung berechtige nicht zum vorzeitigen Ausstieg. Der Vermieter müsse sich im übrigen auch nicht etwa auf vom Mieter gestellte Nachmieter einlassen. Es gelte vielmehr nach wie vor der Grundsatz „pacta sunt servanda“: Verträge sind einzuhalten!
Fazit:
Drum prüfe, wer die Traumwohnung findet, ob er sich daran lange bindet.
Hinweis zu den Instanzen: Amtsgericht Coburg, Az: 15 C 165/01; Landgericht Coburg, Az: 33 S 94/01; rechtskräftig
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: Pressemitteilung Nr. 88 des LG Coburg vom 19.09.2001
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Dokument-Nr. 256
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