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Tätigkeiten zur Vorbereitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sind erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung. Sie dürfen daher nur von Rechtsanwälten oder zugelassenen (öffentlichen und privaten) Personen und Stellen ausgeführt werden. Andere private Schuldner- oder Insolvenzberater sind hierzu nicht befugt und können für solche Leistungen daher grundsätzlich auch keine Vergütung fordern.
Das zeigt ein von Amts- und Landgericht Coburg entschiedener Fall, in dem ein solcher privater Finanzdienstleister zur Rückzahlung von fast 700 € Honorar verurteilt wurde. Darin, dass er die Antragsunterlagen für die
Die mit rund 40.000 € verschuldete Dame hatte sich im März 2006 an den Finanzdienstleister gewandt. Sie beauftragte ihn, Unterlagen zu fertigen, die über eine von ihm vermittelte Rechtsanwältin beim Insolvenzgericht zur Beantragung einer
Mit Erfolg, denn Amts- und Landgericht Coburg gaben der Klage statt. Bei dem Tätigwerden des Beklagten habe nicht die wirtschaftliche, sondern die rechtliche Seite der Angelegenheiten der 70-Jährigen im Vordergrund gestanden. Es sei vorrangig darum gegangen, das gerichtliche Verfahren zur angestrebten
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten:
Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG)
(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der
Art. 1 § 3 RberG
...
9. die Besorgung von Rechtsangelegenheiten von Schuldnern durch eine nach Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anerkannte Stelle im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 01.02.2008
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Dokument-Nr. 5532
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