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Landgericht Coburg, Urteil vom 15.03.2019
33 S 70/18 -

Kein Anspruch auf Schadensersatz für verkratzte Motorhaube durch Scheiben-Schwammreiniger an Tankstelle

LG Coburg zur Verkehrs­sicherungs­pflicht eines Tankstellen­betreibers

Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass ein Fahrzeugbesitzer, der sich bei der Reinigung seines Pkw an der Tankstelle mit einem Scheibenwäscher die Motorhaube verkratzt, keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Tankstellen­betreiber hat, da Fahrzeugbesitzer Schäden dieser Art allein zu verantworten hat. Eine Verkehrs­sicherungs­pflichtverletzung des Tankstellen­betreibers ist hierbei nicht ersichtlich.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Schön sauber sollte das Fahrzeug des Klägers sein. Deshalb musste vor Benutzung der Waschanlage auch der Vogelkot auf der Motorhaube des Pkw entfernt werden. Hierzu benutzte der Kläger den vom Tankstellenbetreiber in einem Wassereimer zur Scheibenreinigung bereitgestellten Schwammreiniger. Am Ende blieb jedoch kein sauberes Auto zurück, sondern eine verkratzte Motorhaube. Hierfür verlangte der Kläger nun Schadensersatz und die Kosten für seinen Rechtsanwalt, insgesamt knapp 1.000 Euro.

Kläger verlangt Schadensersatz von Tankstellenbetreiber

Vor dem Amtsgericht Coburg behauptete der Kläger, der Schwamm des Wischers habe sich von der Metallhalterung gelöst und hierdurch die Kratzspuren verursacht. Der beklagte Tankstellenbetreiber habe diesen mangelhaften Wischer bereitgestellt und müsse deshalb auch für den Schaden aufkommen. Der Beklagte verwies u. a. darauf, dass der Schwammwischer zum Reinigen der Windschutzscheibe dienen sollte und vom Kläger zweckentfremdet worden war.

AG: Kläger trifft großes Mitverschulden

Das Amtsgericht Coburg, welches in erster Instanz über die Streitigkeit zu entscheiden hatte, wies die Klage nach der Vernehmung einer Zeugin und der Anhörung eines Sachverständigen ab. Danach traf den Kläger an seinem Schaden jedenfalls ein so großes Mitverschulden, dass er im Ergebnis vom Beklagten keinen Schadensersatz verlangen könne. In seiner Begründung verwies das Amtsgericht den Kläger zunächst auf das - gegen Einwurf einer Münze von 50 Cent - eigens zum Entfernen von festen Verschmutzungen an der Einfahrt zur Waschanlage aufgestellte Sprühsystem.

Schwammreiniger von Kläger zweckentfremdet und falsch bedient

Weiter war es nach den Angaben der Parteien so, dass sich der Schwamm offensichtlich schon deutlich erkennbar aus der Metallschiene gelöst hatte, bevor der Kläger ihn benutzte. Der Sachverständige hatte schließlich weiter bestätigt, dass der Kläger den Wischer nicht nur zweckentfremdet zur Reinigung der Motorhaube eingesetzt hatte, sondern diesen außerdem noch in einem völlig unüblichen Winkel von 45° mit einigem Druck immer wieder über die Motorhaube gezogen haben musste. Hätte der Kläger den Schwamm wie vorgesehen flach über die Motorhaube geführt, wäre es zu den Kratzern gar nicht erst gekommen.

Kläger legt Berufung ein

Mit der Entscheidung des Amtsgerichts gab sich der Kläger jedoch nicht zufrieden und legte hiergegen Berufung ein. Im Verfahren vor dem Landgericht Coburg behauptete er, der Schwamm sei anfangs noch intakt gewesen und habe sich erst beim Wischen völlig überraschend von der Metallschiene gelöst. Der Kläger habe den Schwamm außerdem nur waagerecht auf die Motorhaube aufgesetzt und nicht in Winkelstellung.

LG verneint Pflichtverletzung des Tankstellenbetreibers

Auch bei der Berufungskammer des Landgerichts Coburg hatte der Kläger jedoch keinen Erfolg. Sofern schon nach seinem eigenen Vortrag der Wischer zunächst in einem optisch einwandfreien Zustand gewesen sei und sich erst während der Benutzung durch den Kläger von der Metallschiene gelöst habe, scheide eine Pflichtverletzung des beklagten Tankstellenbetreibers aus, so das Gericht. Dieser sei im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht zwar gehalten, den Wischer regelmäßig zu kontrollieren, zu mehr als einer Sichtprüfung sei er jedoch nicht verpflichtet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2019
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online (pm/kg)

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