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Verbeißen sich ein angeleintes aggressives und ein unangeleintes, aber gutmütiges Tier ineinander, haften beide Hundehalter zur Hälfte. Außerdem kann jeder vom anderen verlangen, durch Vorsichtsmaßnahmen solche Vorfälle in Zukunft zu vermeiden.
Das entschied jetzt das Landgericht Coburg. Bei zwei gleich groß gewachsenen Rüden sei bei der genannten Konstellation die sogenannte Tiergefahr gleich hoch zu bewerten. Der klagende Halter des Gutmütigeren bekam deshalb 50 % seiner Tierarztkosten zugesprochen. Weiter wurde der Beklagte verurteilt, seinen angriffslustigen besten Freund nicht nur anzuleinen, sondern zusätzlich zu sichern – z. B. durch einen Beißkorb.
Der Schäferhund des Beklagten reagiert auf den Berner Sennenhund des Klägers immer wieder allergisch. Nach einigen harmloseren Attacken kam es schließlich zum „Showdown“, als sich beide Rüden beim „Gassigehen“ begegneten. Angeleint war nur der Schäfer. Sein Herrchen musste die Leine aber loslassen, als er zum Kampf kam. Die Auseinandersetzung endete mit Bisswunden für beide Tiere. Der Kläger verlangte daraufhin rund 40 € Schadensersatz sowie Verurteilung des Beklagten dazu, künftig solche Vorfälle zu verhindern.
Das Landgericht gab ihm nur teilweise Recht. Der Aggressivität des Schäferhundes stehe gegenüber, dass der Hund des Klägers nicht angeleint war. Ein Anleinen sei aber zu verlangen, um die auf andere Rüden und insbesondere den des Beklagten ausgehenden Reize zu minimieren. Haftungsverteilung daher 50 zu 50. Das Unterlassungsbegehren sei aber dennoch berechtigt. Schließlich müsse sich der Halter eines Tieres gegen mehrfache Angriffe auf sein Eigentum gerichtlich schützen können. Nur wenn die Tiergefahr des eigenen die des anderen Hundes völlig verdränge, sei ein solcher Schutzanspruch ausgeschlossen. Im Gegenzug habe auch der Beklagte einen solchen Schutzanspruch – den er allerdings nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht habe.
Zur Rechtslage:
Grundsätzlich muss der Halter eines Tieres für Schäden aufkommen, die das Tier einem Dritten zufügt. Es handelt sich dabei um einen Fall der Gefährdungshaftung, der Tierhalter haftet also alleine wegen der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens.
Die maßgebliche Vorschrift lautet:
§ 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) [Haftung des Tierhalters]:
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Abwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Die Vorschrift, nach der vom Halter eines verletzenden Tieres verlangt werden kann, solche Vorfälle zu unterbinden, lautet:
§ 1004 BGB [Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch]:
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2005
Quelle: ra-online, LG Coburg
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Dokument-Nr. 1674
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