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Qualifizierungsnachweise sind enorm wichtig, um am Arbeitsmarkt bestehen zu können. Wer gegen Gebühr an einem Lehrgang teilnimmt, hat daher ein erhebliches Interesse, am Ende einen allgemein anerkannten Abschluss zu erwerben. Wird ihm ein „Diplom“ versprochen, obwohl der Ausbilder ein solches nicht vergeben kann, dann braucht er die Lehrgangsgebühren nicht zu bezahlen.
Das entschieden Amts- und Landgericht Coburg und wiesen die Klage einer privaten
Die fortbildungswillige Beklagte meldete sich bei der Klägerin, einer privaten
Zu Unrecht, wie die Coburger Gerichte feststellten. Nach ihrer Auffassung schuldete die Klägerin aufgrund des eindeutigen Vertragstextes die Ausstellung eines Diploms. Diese Bezeichnung als akademischer Grad können aber nur Hochschulen vergeben, was wiederum der Durchschnittsverbraucher nicht wissen muss. Vielmehr durfte die Beklagte eine Qualifizierung durch eine staatliche Stelle erwarten. Dass
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 18.04.2008
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Dokument-Nr. 5931
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