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Ein Kampfsportverein ist vom Amtsgericht Coburg zur Rückgabe von Judomatten verurteilt worden, während im Gegenzug das klagende Ex-Vereinsmitglied Schadenersatz wegen einer Beschädigung bezahlen muss.
Der Kläger war Mitglied des beklagten Vereins aus dem Landkreis Coburg und hielt dort Kurse ab. Daher brachte er 61 ihm gehörende Judomatten in die Räume des Vereins, die dort gemeinsam mit den vereinseigenen Matten gestapelt und nach Bedarf im Verein benutzt wurden. Aufgrund eines Zerwürfnisses erhielt der Kläger vom Vereinsvorsitzenden die Kündigung des Mitgliedsvertrages, verbunden mit der Aufforderung, seine Matten abzuholen. Der Verein verlangte jedoch vom Kläger 20 € Lagermiete pro Monat und war deswegen und wegen behaupteter Schadenersatzansprüche nicht bereit, die Matten herauszugeben. Den Schadenersatz wollte der Verein dafür, dass der Kläger bei einem Streit in den Räumlichkeiten des Vereins an der Theke gezerrt habe. Dadurch habe sich eine Abdeckplatte gelöst und es sei ein Schaden von 225 € entstanden. Während der Kläger vom beklagten Verein 61 Judomatten wollte, meinte der beklagte Verein, im Gegenzug vom Kläger 225 € Schadenersatz sowie 160 € Einlagerungsmiete verlangen zu können.
Das Amtsgericht und das Landgericht Coburg gaben dem Kläger Recht und verurteilten den Verein, die 61 Judomatten herauszugeben. Die Gerichte sahen zugleich keinen Anspruch auf eine Bezahlung der Einlagerung. Der Verein hat die Matten genutzt und kann daher nicht gleichzeitig eine Einlagerungsgebühr beanspruchen. Einen Vertrag über die Einlagerung konnte der Verein nicht beweisen. Hinsichtlich des Schadenersatzes folgte das Amtsgericht dagegen der Argumentation des Vereins. Der beklagte Verein konnte nachweisen, dass der Kläger aus Wut über die Auseinandersetzung mit dem Verein in dessen Räumen eine Thekenplatte von ihrem Sockel gerissen hat. Das Amtsgericht hielt hierfür einen Schadenersatz von 189 € für angemessen. Daher musste der Verein 61 Judomatten zurückgeben und der Kläger Schadenersatz in Höhe von 189 € bezahlen. Der Verein ging in die Berufung, konnte aber seine Auffassung vor dem Landgericht Coburg nicht durchsetzen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2009
Quelle: ra-online, Landgericht Coburg
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Dokument-Nr. 8562
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