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Aus einem Vertrag vor dem eigentlichen Vertrag ergeben sich Rechte, aber auch Pflichten. Löst sich beispielsweise der künftige Mieter einseitig von einer bindenden Vereinbarung, einen Mietvertrag abzuschließen, hat er unter Umständen trotzdem die vereinbarte anvisierte Miete (als Schadensersatz) zu zahlen. Zumindest bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der abzuschließende Mietvertrag erstmals hätte gekündigt werden können.
Das musste jetzt eine sich in diesem Sinne Verpflichtete erfahren. Amtsgericht und Landgericht Coburg verurteilten sie zur Zahlung von rund 1.500 € Schadensersatz an die Vermieterin in spe. Wegen des Vorvertrages sei sie verpflichtet gewesen, ein Mietverhältnis zu begründen. Dieser Pflicht sei die künftige Mieterin nicht nachgekommen.
Im Sommer 2001 trafen die beiden Damen eine schriftliche Abmachung: Zum 1. Oktober sollte über die leerstehende Wohnung ein Mietvertrag abgeschlossen werden. Die vereinbarte Kaltmiete: 980 DM im Monat. Kurz vor diesem Stichtag „kündigte“ die künftige Mieterin das „Mietverhältnis“. In der Küche fehle nämlich ein Starkstromanschluss. Dies ließ die baldige Vermieterin nicht gelten. Sie verlangte die vereinbarte Kaltmiete auch ohne Einzug der abgesprungenen Mieterin, zumindest für drei Monate.
Amts- und Landgericht Coburg gaben der klagenden „Doch-nicht-Vermieterin“ Recht. Durch den sog. Mietvorvertrag hätten sich Klägerin und Beklagte bindend verpflichtet, zum 1. Oktober einen Mietvertrag abzuschließen. Diese Pflicht habe die Beklagte schuldhaft nicht erfüllt. Vor der „Kündigung“ hätte sie die Klägerin auffordern müssen, den Starkstromanschluss in die Küche legen zu lassen. Dies habe sie nicht getan. Die abgesprungene Mieterin müsse daher als Schaden die verlangten drei Monatsmieten zahlen. Denn das abzuschließende Mietverhältnis hätte erstmals zum Jahresende gekündigt werden können.
Fazit: Seine Pflichten aus einem Vorvertrag zu unterschätzen, kann eine teuere Angelegenheit werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: Pressemitteilung Nr. 208 des LG Coburg vom 30.04.2004
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