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Wird ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug nicht auf Kosten des Unfallverursachers repariert, sondern der erforderliche Betrag laut eines Gutachtens verlangt (sog. fiktive Abrechnung), zählen zu diesen ersatzfähigen fiktiven Kosten auch die "UPE-Aufschläge", wenn und soweit sie regional üblich sind. Dies hat das Landgericht Coburg entschieden.
Von den Reparaturwerkstätten werden auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers Zuschläge erhoben, um die Kosten der Lagerhaltung auszugleichen. Der Aufschlag kann durchaus 20 % betragen.
Die Eigentümerin eines beschädigten
Amts- und Landgericht Coburg gaben aber dem Unfallgeschädigten Recht. Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation. Der Geschädigte kann dabei frei entscheiden, wie er den Schadensersatzbetrag verwendet. Jedenfalls, wenn zur Schadensbehebung in der Region des Geschädigten die Aufwendung von UPE-Aufschläge erforderlich ist, hat der Schadensverursacher diese Beträge auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten. Nachdem sich die Üblichkeit der Aufschläge aus dem von der Klägerin vorgerichtlich eingeholten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2009
Quelle: ra-online, LG Coburg
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Dokument-Nr. 8342
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