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Landgericht Coburg, Beschluss vom 25.04.2008
33 S 14/08 -

Zur Wirksamkeit der Haftungsbegrenzung in Kfz-Kaskoversicherungen

Kasko ist nicht gleich Kasko

Das Amts- und Landgericht Coburg entschieden einen Fall, in dem eine Versicherungsnehmerin von ihrer Kasko statt voraussichtlicher Reparaturkosten von rund 2.200 € nur knapp 700 € erhielt. Eine entsprechende Regelung im Vertrag, nach der nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert zu erstatten ist, sahen die Gerichte als wirksam an.

Bei der Wahl einer Kfz-Kaskoversicherung sollte der Kunde nicht nur die Versicherungsprämien, sondern auch die Versicherungsbedingungen vergleichen. Denn im Kleingedruckten beschränken manche Versicherer ihre Haftung für den Fall, dass das Fahrzeug nicht repariert wird, auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert - was einiges ausmachen kann!

Sachverhalt

Die Klägerin hatte ihren nicht mehr ganz taufrischen Opel Vectra mit einer Selbstbeteiligung von 150 € kaskoversichert. Nach einem Wildunfall ließ sie ihn nicht reparieren, sondern rechnete auf Basis der von einem Sachverständigen ermittelten - ihr also tatsächlich nicht entstandenen - Reparaturkosten (2.350 € minus Selbstbeteiligung) ab. Die Versicherung aber verwies auf ihre speziellen Vertragsklauseln. Danach errechnete sich der Schaden bei Unterbleiben der Reparatur nach der Formel Wiederbeschaffungswert (2.600 €) minus Restwert (1.770 €) auf 830 €. Abzüglich Selbstbeteiligung zahlte sie deshalb nur 680 €.

Gerichtsentscheidung

Zu Recht, wie die Coburger Gerichte entschieden. Sie führten aus, dass es für die Frage, welche Ersatzleistung der Versicherer im Schadensfall zu erbringen hat, entscheidend auf die Versicherungsbedingungen ankommt. Die entsprechende Vertragsklausel ist ihrer Meinung nach vom Sinngehalt her eindeutig und für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer leicht zu verstehen. Von einem Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt könne daher ebenso wenig gesprochen werden wie von einer unangemessenen Benachteiligung. Denn schließlich könne der Versicherungsnehmer den Restwert durch Verkauf des Fahrzeugs realisieren.

Zur Rechtslage:

Bei Abschluss einer Kaskoversicherung wird regelmäßig auch die Geltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB) vereinbart. In diesen ist unter anderem geregelt, welche Leistungen im Schadensfall erbracht werden. Die von den Versicherern verwendeten Klauselwerke unterscheiden sich dabei teilweise deutlich.

Die im geschilderten Fall vereinbarte, maßgebliche Klausel (§ 13 Abs. 5 AKB) lautet:

"Bei Beschädigung des Fahrzeuges ersetzt der Versicherer die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten bis zu dem nach § 13 Abs. 1 bis 3 sich ergebenden Betrag. ... Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert, so ersetzt der Versicherer die geschätzten Kosten bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten. Leistungsgrenze ist dann der um den Restwert des Fahrzeugs verminderte Wiederbeschaffungswert. Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist."

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 20.05.2008

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Coburg, Urteil vom 23.01.2008
    [Aktenzeichen: 14 C 1612/07]
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