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Das Amts- und Landgericht Coburg entschieden einen Fall, in dem eine Versicherungsnehmerin von ihrer Kasko statt voraussichtlicher Reparaturkosten von rund 2.200 € nur knapp 700 € erhielt. Eine entsprechende Regelung im Vertrag, nach der nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert zu erstatten ist, sahen die Gerichte als wirksam an.
Bei der Wahl einer Kfz-Kaskoversicherung sollte der Kunde nicht nur die Versicherungsprämien, sondern auch die
Die Klägerin hatte ihren nicht mehr ganz taufrischen Opel Vectra mit einer Selbstbeteiligung von 150 € kaskoversichert. Nach einem Wildunfall ließ sie ihn nicht reparieren, sondern rechnete auf Basis der von einem Sachverständigen ermittelten - ihr also tatsächlich nicht entstandenen -
Zu Recht, wie die Coburger Gerichte entschieden. Sie führten aus, dass es für die Frage, welche Ersatzleistung der Versicherer im Schadensfall zu erbringen hat, entscheidend auf die
Bei Abschluss einer
Die im geschilderten Fall vereinbarte, maßgebliche Klausel (§ 13 Abs. 5 AKB) lautet:
"Bei Beschädigung des Fahrzeuges ersetzt der Versicherer die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten bis zu dem nach § 13 Abs. 1 bis 3 sich ergebenden Betrag. ... Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert, so ersetzt der Versicherer die geschätzten Kosten bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten. Leistungsgrenze ist dann der um den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 20.05.2008
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Dokument-Nr. 6076
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