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Bei den von vielen Händlern in Verkehrsunfällen häufig angebotenen Mietfahrzeugen zum sog. "Unfallersatztarif" (= Tarif mit Aufschlag), ist äußerste Vorsicht geboten. Denn nur in besonderen Ausnahmefällen muss der Unfallgegner einen derartigen Aufpreis ersetzen.
Diese Erfahrung machte jetzt eine schuldlos in einen
Das Missgeschick widerfuhr der Klägerin ausgerechnet an dem Tag, als sie ihren kranken Onkel in der Klinik besuchen wollte. An einer Kreuzung war ein unaufmerksamer Autofahrer auf ihren nahezu nagelneuen Citroen aufgefahren. Die anschließend aufgesuchte Fachwerkstatt kümmerte sich nicht nur um den entstandenen Schaden. Sie hatte für die Unfallgeschädigte für die Dauer der Reparatur auch ein Ersatzfahrzeug parat. Kurzerhand machte die Klägerin von diesem Zusatzservice Gebrauch, benötigte sie doch aus beruflichen Gründen dringend einen fahrbaren Untersatz. Die
Das Landgericht Coburg gab dem Haftpflichtversicherer Recht. Um den Schaden zu beheben, müsse ein Unfallgeschädigter in der Regel von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg wählen. Einen Ersatzwagen könne er daher nur zu dem für ihn erreichbaren günstigsten Tarif mieten. Die Anmietung zu einem "Unfallersatztarif", bei dem allein wegen des Verkehrsunfalls auf den normalen Mietpreis ein Aufschlag erhoben wird, sei lediglich ausnahmsweise erlaubt. Entscheidend sei hierbei stets die Besonderheiten der konkreten Unfallsituation. Für die Klägerin habe ein derartiger Sonderfall nicht vorgelegen. Sie habe sich nicht wirtschaftlich vernünftig verhalten. Denn der Mietzins für das Ersatzfahrzeug sei ihr schlichtweg gleichgültig gewesen. Anderenfalls hätte sie ein oder zwei Konkurrenzangebote eingeholt und dadurch erfahren, dass ein Mietauto auch zu einem günstigeren Tarif erhältlich gewesen sei - nämlich zu dem von der beklagten Versicherung gezahlten Preis.
Siehe zum
BGH, Urt. v. 28.06.2006: Autovermieter muss Unfallgeschädigten auf Kostenrisiko bei Anmietung eines Ersatzwagens zum "Unfallersatztarif" hinweisen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 10.11.2006
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Dokument-Nr. 3323
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