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Nichts als Ärger! Zunächst der Unfall, für den man nichts kann. Dann stellt sich auch noch die gegnerische Haftpflichtversicherung quer. Sie übernimmt die Kosten eines Mietwagens, um die Zeit der Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung des beschädigten Boliden zu überbrücken, nur teilweise. Und der Versicherer hat unter Umständen sogar Recht. Denn er muss nicht jeden Mietpreis akzeptieren. So ist beispielsweise die Anmietung zu einem teuren sog. Unfallersatztarif nicht immer erlaubt.
So urteilte jetzt das Landgericht Coburg. Das Gericht wies die Klage eines geschädigten Autofahrers gegen die Assekuranz des Unfallgegners auf Erstattung von Mietwagenkosten von rund 1.800 € zum überwiegenden Teil ab. Das Argument der Richter: Der Kläger habe das Fahrzeug zu einem überteuerten Preis angemietet; hierfür müsse der gegnerische Haftpflichtversicherer nur ausnahmsweise einstehen.
Sachverhalt:
Plötzlich krachte es. Unverschuldet geriet der Kläger in einen
Gerichtsentscheidung:
Das angerufene Landgericht Coburg gab dem Versicherer in puncto Preis für den gemieteten Pkw Recht. Ein Unfallgeschädigter könne nur die Mietwagenkosten beanspruchen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage machen würde. Ein gegenüber dem Normaltarif höherer
Fazit:
Es ist unser aller Anliegen als Versicherungsgemeinschaft, Mietwagenkosten im Rahmen des wirtschaftlich Vernünftigen zu halten: Der Geldbeutel dankt`s nämlich, wenn die Versicherungsbeiträge nicht steigen.
Vgl. auch BGH, Urt. v. 28.06.2006: Autovermieter muss Unfallgeschädigten auf Kostenrisiko bei Anmietung eines Ersatzwagens zum "Unfallersatztarif" hinweisen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2005
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 14.10.2005
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Dokument-Nr. 1080
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