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Landgericht Coburg, Urteil vom 03.08.2006
23 O 949/05 -

Kein Schutz für den Bürgen bei inkorrekten Angaben über seinen Verdienst

Zur Sittenwidrigkeit einer von einem Angehörigen gestellten Bürgschaft

Ein Bürge, der die Bank über sein Einkommen falsch informiert, kann sich nicht im Nachhinein auf die Sittenwidrig der Bürgschaft berufen. Das hat das Landgericht Coburg entschieden und eine Bürgin verurteilt, rund 15.000 € an ein Geldinstitut zu zahlen. Gleichzeitig wies das Gericht die Widerklage der Frau auf Feststellung der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft ab. Die Kreditanstalt habe die finanzielle Situation der Garantiestellerin nicht in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt, so die Richter.

Um geschäftlich expandieren zu können, benötigte der Lebensgefährte der späteren Beklagten frisches Geld. Er nahm bei der Klägerin, einer Privatbank, einen Kredit in Höhe von 100.000 DM auf. Hierfür verbürgte sich seine Freundin selbstschuldnerisch. Gegenüber dem Geldhaus gab sie an, als Verkäuferin über ein regelmäßiges monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.000 DM zu verfügen. Und außerdem über Nebeneinkünfte von monatlich 400 DM - als Entlohnung für die Mitarbeit im Geschäft ihres Lebenspartners. Nachdem der Gefährte in der Folge die monatlichen Tilgungsraten nicht einhielt, kündigte das Kreditinstitut das Darlehen. Von der Beklagten verlangte es die Rückzahlung eines Teilbetrages von 15.000 €. Diese wehrte sich dagegen, habe die Bürgschaft sie doch krass überfordert und sei daher sittenwidrig. Sie habe nie für ihre Mithilfe im Laden ihres Geliebten Geld bekommen. Anderslautende Auskünfte gegenüber dem Bankhaus könne sie sich nicht mehr erklären; sie beruhten wohl auf einem Missverständnis.

Beim Landgericht Coburg drang die Beklagte mit diesen Argumenten nicht durch. Die klagende Bank habe nicht sittenwidrig gehandelt - insbesondere nicht die emotionale Beziehung der Bürgin zu ihrem Lebensgefährten in unanständiger Weise ausgenutzt. Das Geldinstitut habe auf die Angaben der Beklagten über ein Zusatzeinkommen von monatlich 400 DM mangels gegenteiliger Anhaltspunkte vertrauen dürfen. Hiermit und mit ihren Einkünften als Verkäuferin sei die Partnerin des Kreditnehmers nicht finanziell schwer überfordert gewesen. Der pfändbare Teil ihres Gesamtverdienstes von ca. 2.400 DM habe nämlich ausgereicht, die festgelegte Zinslast aus dem Darlehen auf Dauer zu tragen.

Siehe auch:

Ohne krasse wirtschaftliche Überforderung keine Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages (Landgericht Coburg, Urteil v. 17.01.2006 - 11 O 470/05 -)

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 09.03.2007

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