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Wie im Straßenverkehr gibt es auch auf der Skipiste verbindliche Verhaltensvorschriften (die sog. FIS-Regeln). Meint ein Skifahrer dennoch, den "Pistenrambo" geben zu müssen, sollten ihm die unter Umständen kostspieligen Folgen bewusst sein. Denn fährt er einen anderen Sportsmann über den Haufen, können Schadensersatzansprüche auf den Falschfahrer zukommen. Das verdeutlicht eine Entscheidung des Landgerichts Coburg. Es gab der Klage eines Skiunfallopfers (teilweise) statt - und verurteilte dessen Peiniger, ihm Schmerzensgeld und Schadensersatz von knapp über 4.000 € zu zahlen. Außerdem muss ihm der Unfallverursacher sämtliche zukünftigen Schäden zu 50 % ersetzen. Die Richter gaben dem Verletzten nämlich eine hälftige Mitschuld an dem Unglück.
Die Bedingungen auf der Piste konnten besser nicht sein: Traumhaftes Wetter und griffiger Schnee. Der begeisterte Alpinist genoss seinen Abfahrtslauf. Nur schemenhaft nahm er in etwa 30 m Entfernung einen jungen Skifahrer wahr. Dieser kam - alleine auf weiter Flur - recht zügig angebraust. Plötzlich krachte es und beide fanden sich im Schnee wieder. Die zwei Skisporter waren doch tatsächlich zusammengerauscht. Der - wie sich später herausstellte - 8-jährige Abfahrtsläufer kam mit dem Schrecken davon. Für den erwachsenen Skifahrer hatte die Havarie aber böse Folgen: Er brach sich den linken Oberarm. Es folgten Operationen und unzählige Arztbesuche. Für das Missgeschick machte der unglücklich Gestürzte den Jungen verantwortlich, aber auch dessen Eltern. Diese hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt, jener sei rücksichtslos gefahren. Seine Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderung von rund 9.000 € sowie die Übernahme der Haftung für eventuell zukünftig entstehende Schäden, wies die junge, sich unschuldig fühlende Familie zurück.
Das Landgericht Coburg verurteilte lediglich den minderjährigen Alpinisten - und auch nur zum Teil. Die Klage gegen die Eltern wies das Gericht ab. Der 8-jährige Beklagte habe gegen die allgemeinen Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes FIS verstoßen. Er sei nämlich nicht aufmerksam genug gefahren. Freilich treffe dieser Vorwurf auch den Verletzten. Er hätte bei entsprechender Sorgfalt und Vorsicht dem Nachwuchsfahrer, den er vor dem Sturz rechtzeitig bemerkte, ausweichen können. Das Opfer müsse sich daher ein hälftiges Mitverschulden zurechnen lassen. Die Eltern des Minderjährigen hätten sich dagegen nicht schadensersatzpflichtig gemacht. Trotz seines zarten Alters sei der 8-jährige ein schon recht erfahrener Abfahrtsläufer. Er fahre seit seinem vierten Lebensjahr Ski. Ständiger Aufsicht habe das Nachwuchstalent daher nicht bedurft.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 21.07.2006
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Dokument-Nr. 2793
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