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Brandblasen nach einem Freibadbesuch. Sofort denkt man an ein intensives, ungeschütztes Sonnenbad. Kaum jemand vermutet hinter den Hautverbrennungen siedend heißes Wasser als Ursache. Und doch ist gerade dies einem Badegast in einem städtischen Schwimmbad widerfahren. Da er den kommunalen Badbetreiber für den Vorfall verantwortlich machte, musste sich jetzt das Landgericht Coburg damit befassen.
Die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage der verbrühten Freibadbesucherin in Höhe von annähernd 5.000 € blieb allerdings ohne Erfolg. Denn im Gegensatz zu der Verletzten konnten die Coburger Richter keinen Verstoß des städtischen Trägers des Bads gegen Verkehrssicherungspflichten erkennen.
Die hitzegeplagte Klägerin suchte an einem heißen Sommertag mit ihrem sechsjährigen Sohn das Freibad der Stadt auf. Als sie sich ein Sonnenbad gönnte, kam dem Filius die Idee zu einem Streich. In den Toilettenräumen füllte er Wasser in eine Plastiktüte, rannte zu seiner Mutter und schüttete es ihr auf den Bauch. Unglücklicherweise sorgte das Leitungswasser bei der Mama nicht für Abkühlung, sondern für Verbrennungen. Denn der Bub hatte die Tüte versehentlich mit kochend heißem Wasser gefüllt. Des Unglücks nicht genug war der Boiler am Waschbecken nicht - wie üblich - auf die Stufe E (Energiesparstellung mit maximaler Wassertemperatur von 65 ° C), sondern auf die höchste Stufe (85 ° C) eingestellt. Für die erlittenen Verbrühungen zog die Klägerin den städtischen Badbetreiber zur Rechenschaft. Den Vorwurf, ihre Mitarbeiter hätten nicht genug auf den Boiler Acht gegeben, wies die Stadt freilich von sich.
Mit ihrer Schadensersatzforderung drang die Badbesucherin beim Landgericht Coburg nicht durch. Zwar müsse der Betreiber eines Freibads dafür sorgen, dass kein Gast beim Badebetrieb zu Schaden komme. Hiergegen habe die beklagte Kommune aber nicht verstoßen. Die Beklagte könne nichts dafür, dass Unbekannte den Boiler auf die höchste Stufe eingestellt hätten. Dies sei auch erstmals vorgekommen. Noch weniger habe die Stadt damit rechnen müssen, dass das Waschbecken als Auffüllort für Plastiktüten zweckentfremdet werde, um das Wasser anderen Personen überzuschütten. Die Beklagte habe daher nicht pflichtwidrig gehandelt und sich nicht schadensersatzpflichtig gemacht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2007
Quelle: ra-online, LG Coburg
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Dokument-Nr. 3995
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