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Landgericht Coburg, Urteil
23 O 616/99 -

Zur Verpflichtung eines Geschäftsmannes, nachteilige Äußerungen über Konkurrenten gegenüber Kunden zu unterlassen

In der freien Marktwirtschaft setzt sich der Stärkere durch. Deshalb wird zwischen konkurrierenden Geschäftsleuten auch oft mit harten Bandagen gekämpft. Doch dabei ist nicht alles erlaubt, was dem Gegner schadet.

So darf man dem anderen nicht unkorrektes Verhalten nachsagen, wenn man die behaupteten Verstöße nicht auch wirklich beweisen kann. Dies musste sich jetzt ein Gebrauchtwagenhändler durch das Landgericht Coburg sagen lassen. Er hatte gegenüber einem Kunden behauptet, der nur wenige Kilometer entfernte residierende Konkurrent würde an Kraftfahrzeugen „Tachostände verändern“, „Tachos zurückdrehen“ und „an Tachos manipulieren“. Sein Pech: der Kunde war ein guter Bekannter des derart Beschuldigten und teilte diesem die Äußerungen mit. Die seiner Meinung nach aus der Luft gegriffenen Behauptungen wollte der nicht auf sich sitzen lassen. Sie seien ehrenrührig und geschäftsschädigend. Nachdem der „verbale Aggressor“ aber vorgerichtlich nicht von seinen Äußerungen Abstand nehmen wollte, klagte der angeblich Manipulierende vor dem Landgericht Coburg auf Unterlassung.

Und er bekam Recht – denn sein Gegner konnte ihm nicht beweisen, dass er sich tatsächlich in unlauterer Weise an Tachos zu schaffen gemacht hatte. Das Gericht führte zur Begründung aus, die Behauptungen seien ohne weiteres geeignet, den Geschäftsbetrieb des Klägers zu schädigen. Alles, was beim Publikum eine nachteilige Wirkung erwecken könne oder den Betrieb erschwere, sei eine Schädigung in diesem Sinne. Ein ziffernmäßige berechenbarer Schaden müsse weder drohen noch eintreten. Unerheblich sei auch, ob der Kunde den Behauptungen Glauben schenke.

Der Beklagte wurde daher nicht nur zur Unterlassung solcher Äußerungen verurteilt. Ihm wurden darüber hinaus auch für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000.- DM oder ersatzweise sechs Monate Haft angedroht. Wenn sich der so Verurteilte nicht an die gerichtliche Vorgabe hält, gibt es also einen ohne weiteres ziffernmäßig berechenbaren Schaden – allerdings für ihn selber. Auch im Geschäftsverkehr ist damit Schweigen zumindest manchmal Gold.

Zur Rechtslage:

Der geschäftliche Verkehr ist in Deutschland durch eine Vielzahl von Gesetzen reglementiert. Eines davon ist das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“, kurz UWG. Es gibt dem Unternehmer, der sich im weitesten Sinne unredlichen Maßnahmen seiner Konkurrenz ausgesetzt sieht, die Möglichkeit, dieses Verhalten gerichtlich unterbinden zu lassen. Unredliches Verhalten ist dabei z. B. irreführende Werbung – oder eben auch die so genannte Anschwärzung wie im oben geschilderten Fall.

Die maßgebliche Vorschrift lautet § 14 UWG [Anschwärzung]:

(1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbsgeschäft eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder gewerblichen Leistungen eines anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Ersatze des entstandenen Schadens verpflichtet. Der Verletzte kann auch den Anspruch geltend machen, dass die Behauptung oder Verbreitung der Tatsachen unterbleibe.

(2) Handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist der Anspruch auf Unterlassung nur zulässig, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behautet oder verbreitet sind. Der Anspruch auf Schadensersatz kann nur geltend gemacht werden, wenn der Mitteilende die Unrichtigkeit der Tatsachen kannte oder kennen musste.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 17.04.2000

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