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Auch wenn Tiere keine Sachen im Sinne des Gesetzes sind, finden auf sie dennoch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung. Sie müssen daher etwa beim Kaufvertrag ebenso wie sonstige Sachen die vereinbarte Beschaffenheit besitzen. Ist dies nicht der Fall, unterliegen auch Verträge über Tiere dem üblichen Mängelgewährleistungsrecht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor, das mit seinem Urteil die Klage eines Pferdekäufers abwies, der wegen eines behaupteten Charaktermangels und fehlender Rittigkeit eines Pferdes die Rückabwicklung des Vertrages verlangte. Wegen den zu beachtenden speziellen Gegebenheiten von Lebewesen als Kaufgegenstand kam dem Kläger jedoch eine zur Beweislastumkehr führende Vermutungswirkung nicht zugute.
Im Frühjahr 2014 erwarb der Kläger ein damals 6-jähriges
Nach erfolgloser Aufforderung zur Nacherfüllung trat der Kläger im Herbst 2014 schließlich vom
Nach der Vernehmung mehrerer Zeugen und der Einholung des Gutachtens eines Fachtierarztes für Pferde wies das Landgericht Coburg die Klage vollständig ab. Trotz umfangreicher Beweisaufnahme hatte der Kläger den Nachweis für eine Mangelhaftigkeit des Pferdes im Zeitpunkt seiner Übergabe durch die Beklagte nicht führen können. Obwohl die Zeugen das auffällige Verhalten des Pferdes bestätigten, gaben sie auch an, dass sich dieses erst einige Wochen nach der Übergabe des Tieres gezeigt habe. Vorher sei das
Insgesamt sah das Gericht danach einen Charaktermangel bei Übergabe des Tieres nicht als erwiesen an, sondern vielmehr eine Fehlentwicklung nach diesem Zeitpunkt. Soweit der Kläger schließlich die fehlende Rittigkeit bzw. Beherrschbarkeit des Pferdes gerügt hatte, handelte es sich nach der Entscheidung des Landgerichts um Gegebenheiten, die wegen der ständigen Entwicklung lebender Tiere nicht nur jederzeit auftreten, sondern auch vom
Auch wenn Tiere keine Sachen im Sinne des Gesetzes sind, kommen auf sie doch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend zur Anwendung. Sie müssen daher etwa beim
"Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar."
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2016
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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Dokument-Nr. 22511
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