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Die "Begleitung" von Verhandlungen mit Planungsbehörden und Fachfirmen durch einen Immobilienmakler stellt keine Rechtsdienstleistung dar, die mit einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall verbunden ist. Dies entschied das Landgericht Coburg und wies damit die Klage zweier Immobilienkäufer gegen den Makler auf Rückzahlung von Maklerprovision ab. Die Käufer brachten erfolglos vor, dass der Makler gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen habe und sie daher keine Provision zahlen müssten.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatten unter Vermittlung des später verklagten Maklers ein Grundstück erworben. Im Rahmen der Kaufsverhandlungen hatten die Käufer mit dem
Dem
Die Kläger wollten im Prozess die von ihnen bezahlte
Der Beklagte verteidigte sich damit, dass nach dem Vertrag keine rechtliche Prüfung im Einzelfall erforderlich gewesen sei. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liege nicht vor. Wenn überhaupt läge nur eine rechtliche Nebendienstleistung zur im Vordergrund stehenden Grundstücksvermittlung vor.
Das Landgericht Coburg kam zum Ergebnis, dass kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorlag. Keine vom
Das Verhandeln hinsichtlich eines Preisnachlasses erforderte ebenfalls kein juristisches Wissen. Vielmehr bedarf es dazu verhandlerischen Geschicks. Auch in einer "Begleitung" von Verhandlungen mit Planungsbehörden und Fachfirmen sah das Landgericht keine Rechtsdienstleistung. Auch tatsächlich hatte der
Daher wies das Landgericht die Rückzahlungsklage ab.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2013
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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Dokument-Nr. 15861
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