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Fällt der optische Parkassistent eines Pkw zeitweise aus, so liegt darin ein Sachmangel, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Kommt es zu dem Ausfall aufgrund des Abschaltens des Notfallassistenten liegt darin kein Bedienfehler. Dies hat das Landgericht Coburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Etwa einen Monat nach dem Kauf eines Pkw stellte der Käufer im September 2015 fest, dass der Rückfahrassistentbildschirm zeitweise ausfällt. Bei der Bestellung des Pkw war bei dem Punkt "Sonderausstattung" vermerkt, dass der Pkw über einen Parkassistenten verfügt. Im Rahmen einer Besichtigung erfuhr der Käufer, dass dies sowohl akustische als optische Hilfe beim Ein- und Ausparken bietet. Nach einigen Werkstattbesuchen vertrat die Verkäuferin die Meinung, dass der Pkw mangelfrei sei. Sie berief sich auf einen Bedienfehler, wonach durch das Abschalten des Notfallassistenten möglicherweise auch der optische
Das Landgericht Coburg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu, da er wirksam vom Kaufvertrag habe zurücktreten dürfen. Der Pkw sei aufgrund des Ausfalls des optischen Parkassistenten mangelhaft gewesen. Dieser Mangel sei auch nicht als unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 BGB einzustufen. Denn bei einem Verstoß gegen eine
Die Parteien haben nach Auffassung des Landgerichts eine Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart, dass es über eine akustische und optische Parkhilfe verfüge. Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2018
Quelle: Landgericht Coburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26785
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