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Landgericht Coburg, Urteil vom 02.08.2016
23 O 25/16 -

Zeitweiser Ausfall des optischen Parkassistenten bei einem Pkw berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag

Ausfall des optischen Parkassistenten aufgrund Abschaltens des Notfallassistenten stellt keinen Bedienfehler dar

Fällt der optische Parkassistent eines Pkw zeitweise aus, so liegt darin ein Sachmangel, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Kommt es zu dem Ausfall aufgrund des Abschaltens des Notfallassistenten liegt darin kein Bedienfehler. Dies hat das Landgericht Coburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Etwa einen Monat nach dem Kauf eines Pkw stellte der Käufer im September 2015 fest, dass der Rückfahrassistentbildschirm zeitweise ausfällt. Bei der Bestellung des Pkw war bei dem Punkt "Sonderausstattung" vermerkt, dass der Pkw über einen Parkassistenten verfügt. Im Rahmen einer Besichtigung erfuhr der Käufer, dass dies sowohl akustische als optische Hilfe beim Ein- und Ausparken bietet. Nach einigen Werkstattbesuchen vertrat die Verkäuferin die Meinung, dass der Pkw mangelfrei sei. Sie berief sich auf einen Bedienfehler, wonach durch das Abschalten des Notfallassistenten möglicherweise auch der optische Parkassistent ausgeschaltet werde. Die Verkäuferin lehnte daher eine Nachbesserung ab. Der Käufer fand sich damit nicht ab, trat vom Kaufvertrag zurück und erhob schließlich Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von ca. 27.000 EUR.

Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung

Das Landgericht Coburg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu, da er wirksam vom Kaufvertrag habe zurücktreten dürfen. Der Pkw sei aufgrund des Ausfalls des optischen Parkassistenten mangelhaft gewesen. Dieser Mangel sei auch nicht als unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 BGB einzustufen. Denn bei einem Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung werde die Erheblichkeit indiziert.

Ausfall des optischen Parkassistenten stellt Sachmangel dar

Die Parteien haben nach Auffassung des Landgerichts eine Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart, dass es über eine akustische und optische Parkhilfe verfüge. Der Ausfall der optischen Parkhilfe stelle daher einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 BGB dar. Soweit sich die Beklagte auf einen Bedienfehler des Klägers berief, habe dies das Vorliegen eines Mangels nicht widerlegen können. Denn sollte ein Ausschalten des Notrufassistenten auch zu einer Deaktivierung einer ganz anderen Funktion, nämlich der optischen Parkhilfe führen, so liege darin kein Bedienfehler, sondern ein Sachmangel.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2018
Quelle: Landgericht Coburg, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 182Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 182

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