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Eine Klage auf Schadensersatz hatte teilweise Erfolg. Der Halter eines Hundes haftet auch für Schäden, die eine Person beim Ausführen des Tieres aus bloßer Gefälligkeit erleidet. Im konkreten Fall kam jedoch ein hälftiges Mitverschulden zum Tragen.
Seit vielen Jahren führte die Klägerin den
Das Landgericht Coburg gab der Klägerin teilweise Recht. Der beklagte Nachbar haftet als Halter des Hundes für Schäden, die durch sein Tier verursacht werden. Hierbei bestand kein Zweifel, dass die Verletzungen der Klägerin durch ein Verhalten des Hundes verursacht wurden. Mit dem zum Sturz führenden unerwarteten Losrennen des Hundes auf der Jagd nach einer Katze hat sich gerade die aus der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens resultierende Gefahr realisiert. Das Gericht kam weiter zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht etwa durch das frei-willige Ausführen des Hundes auf eine Haftung des Tierhalters verzichtet hatte. Ein solches Handeln auf eigene Gefahr kommt zwar beispielsweise dann in Betracht, wenn jemand die Ausbildung eines „scharfen“ Hundes übernimmt. Eine solche besondere Gefahrgeneigtheit des ansonsten sehr ruhigen und lieben Hundes lag hier jedoch gerade nicht vor. Die
Allerdings kam das Gericht auch zu dem Ergebnis, dass die Klägerin beim Ausführen des Hundes nicht die nötige Konzentration und Sorgfalt gezeigt hat. Gerade weil das Verhalten eines Tieres nie völlig vorhersehbar ist, musste die Klägerin nach der Entscheidung des Landgerichts beim Spazierengehen in der Dämmerung damit rechnen, dass der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2021
Quelle: Landgericht Coburg, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30265
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