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Ein Autohaus ist nicht dazu verpflichtet, sämtliche technische Eigenschaften eines Fahrzeugs, auf die es ankommen könnte, zu erklären. Die wesentlichen Eigenschaften einer verkauften Sache sollten in einem schriftlichen Kaufvertrag niedergelegt werden. Die dort beschriebenen Eigenschaften sind dann aber auch maßgeblich für die Frage, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Dies entschied das Landgericht Coburg und wies damit die Klage einer Autokäuferin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen behaupteter Mangelhaftigkeit des Automatikgetriebes ab. Nach Auffassung des Gerichts wies das Automatikgetriebe keinen Mangel auf.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls kaufte bei einem
Die spätere Klägerin machte eine Probefahrt und kaufte dann das
Daraufhin klagte die Autokäuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises. Sie behauptete, ihr sei zugesichert worden, dass in der Handhabung kein Unterschied zu ihrem alten Pkw bestünde. Das beklagte
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Es ging davon aus, dass die Klägerin wie vereinbart ein Automatikfahrzeug erhalten habe. Unter Automatik versteht man eine Getriebeform, bei der die Fahrzeuggänge ohne Zutun des Fahrers gewechselt werden. Zur Erreichung dieses technischen Ziels haben sich allerdings verschiedene Wege herausgebildet. Der Klägerin war auch mitgeteilt worden, dass das neue
Das Gericht gelangte zur Überzeugung, dass der Klägerin aufgrund des Verkaufsgesprächs klar sein musste, dass die Handhabung dieses neuen Getriebes nicht identisch mit dem vorherigen war. Wenn es der Klägerin so sehr darauf ankam, dass ihr Fahrzeug an Steigungen nicht zurückrollt, hätte sie nachfragen müssen. Das beklagte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2014
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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Dokument-Nr. 19122
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