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Das Aushängen einer Tür im Rahmen von Bauarbeiten stellt kein sorgfaltswidriges Verhalten dar. Dies entschied das Landgericht Coburg und wies damit die Klage einer Raumpflegerin ab, die versucht hatte, die Tür zur Seite zu schieben und sich durch die dabei umfallende Tür verletzte. Das Gericht verneinte eine Pflichtverletzung des Handwerkers, da die Raumpflegerin durch das zur Seite schieben der Tür eine eigene Gefahr für sich selbst geschaffen hatte.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Raumpflegerin in einem Kindergarten. Der Beklagte führte als
Die Klägerin meinte, der
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Seiner Entscheidung stellte das Gericht den Grundsatz voran, dass es kein allgemeines Gebot gebe, andere Personen vor Selbstgefährdungen zu schützen. Im konkreten Fall verneinte das Landgericht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Das Aushängen einer
Zwar kann ausnahmsweise auch eine Haftung bei sorgfaltswidrigem Verhalten des Geschädigten anerkannt werden, wenn das Fehlverhalten des Geschädigten vorhersehbar ist und nahe liegt. Dann muss aber noch hinzukommen, dass der Geschädigte die Gefahr nicht selbst erkennen oder steuern kann. Im vorliegenden Fall durfte der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2014
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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Dokument-Nr. 18590
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