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Eine Erbschaft bedeutet nicht automatisch Reichtum – so mancher Erbe ist schon vom Wert des Nachlasses enttäuscht worden. Und hat sich vor allem darüber geärgert, dass der Erblasser in seinen letzten Jahren das Vermögen mit vollen Händen unter das Volk gebracht hatte.
Zwei Geschwister wollten nicht hinnehmen, dass ihr Vater einen wesentlichen Anteil seiner Pretiosen an seine Nichte (also die Cousine der Geschwister) weggegeben hatte. Sie klagten gegen die Cousine auf Rückübertragung. Und bekamen vor dem Landgericht Coburg Recht. Denn: der Vater hatte mit der – früher verstorbenen - Mutter einen
Die Eltern der klagenden Geschwister hatten ein sogenanntes
Das Landgericht Coburg entsprach voll dem Antrag der beiden Kläger. Die Richter führten aus, es müsse nicht geklärt werden, ob die Behauptung der Beklagten zutreffe, sie habe für die zugewandten Gegenstände eine Gegenleistung versprochen. Wenn dies der Fall sei, sei die Übertragung formunwirksam und nichtig – denn dann sei der notarielle Vertrag unrichtig. Habe es sich hingegen tatsächlich um eine
Mit dem „Berliner Testament“ gehen Ehegatten in der Regel gegenseitig die Verpflichtung ein, dass eine oder mehrere bestimmte Person(en) – meist gemeinsame Kinder – am Ende erben soll (Schlusserben). Und daran sind sie anschließend auch gebunden. Insbesondere wenn einer stirbt, kann es sich der länger Lebende nicht einfach anders überlegen und einen anderen Erben einsetzen. Die Schlusserben bekommen allerdings nur das, was beim Tod des letzten Elternteiles noch vorhanden ist. Damit nun der länger lebende Ehegatte das
§ 2269 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) [Berliner Testament]:
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testamente, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.
(2) ...
§ 2287 BGB [Beeinträchtigende Schenkungen]:
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine
(2) Der Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Anfalle der Erbschaft an.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 58 des LG Coburg vom 22.01.2001
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Dokument-Nr. 1114
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