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Autofahrer, die aus zwei unterschiedlichen untergeordneten Straßen an einer Kreuzung auf eine abknickende Vorfahrtsstraße einfahren wollen, haben den Grundsatz "rechts vor links" zu wahren. Daran ändert sich auch nichts, wenn in den beiden untergeordneten Straßen verschiedene, die Wartepflicht gebietende Verkehrszeichen aufgestellt sind. Dies entschied das Landgericht Coburg.
Im zugrunde liegenden Fall wollte eine Pkw-Fahrerin ebenso wie ein Lkw-Fahrer auf eine abknickende Vorfahrtsstraße aus zwei unterschiedlichen untergeordneten Straßen an einer
Das Gericht gab der Klägerin Recht. Es stellte fest, dass für den Verkehr auf den beiden untergeordneten Schenkeln der
Auch konnte sich der Lkw-Fahrer nicht darauf berufen, dass er sich bereits auf die Vorfahrtsstraße eingereiht habe. Eine nach der Verkehrssituation im Einzelfall mehr oder weniger vorgenommene Einordnung auf eine bevorrechtigte Straße kann nach Einschätzung des Landgerichts nicht die Grundlage für eine allgemeine Regelung sein. Die Vorfahrtsberechtigung erstreckt sich nämlich auf die gesamte Kreuzungsfläche. Der Lkw-Fahrer als Wartepflichtiger hatte sich zum Unfallzeitpunkt noch im Kreuzungsbereich aufgehalten. Eine vollständige Einordnung in den fließenden Verkehr der Vorfahrtsstraße konnte das Gericht nicht feststellen. Der Ansicht der Beklagten, dass sich im Kreuzungsbereich ein Übergang von der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2010
Quelle: ra-online, LG Coburg
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Dokument-Nr. 9684
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