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Landgericht Coburg, Urteil vom 18.12.2012
22 O 420/12 -

Mündliche Absprachen zwischen Agenturen und Musikern über die Höhe von Honoraren nicht ausreichend

Musiker müssen behauptete Vergütungsvereinbarungen nachweisen können

Für die Frage, welche Gage Musikern zusteht, sind zuvor geschlossene Verträge maßgeblich. Ein schriftlicher Vertrag schafft dabei größere Klarheit als mündliche Abreden und hilft Streitigkeiten zu vermeiden. Die Klage einer Musikgruppe gegen ihre Agentur auf höheres Honorar blieb aufgrund von nur mündlichen Absprachen erfolglos. Das Landgericht Coburg wies ihre Klage ab, da die Musiker die Vereinbarung über ein höheres Honorar nicht nachweisen konnten.

Die klagende Musikergruppe des zugrunde liegenden Streitfalls trat überwiegend im Bereich von Dinner-Shows auf. Die beklagte Firma war ihre Agentur. Einen Agenturvertrag hatten sie aber nur mündlich geschlossen. Die Parteien waren sich nur darüber einig, dass sich das Honorar der Musiker nach der Anzahl der verkauften Karten und deren Preis bestimmte. Alles Weitere war zwischen ihnen streitig. Die Agentur hatte den Musikern zusammen 12 Euro bis 13,50 Euro je verkaufter Karte ausbezahlt.

Honorarhöhe zwischen den Parteien streitig

Die Musiker behaupteten, dass die Einnahmen wesentlich höher gewesen sein und ihnen 75 % hiervon zustehen würden. Deswegen klagten sie nahezu 10.000 Euro von ihrer Agentur ein. Die Beklagte trug vor, dass sie nicht nur Agent der Musiker, sondern auch Veranstalter der Dinner-Shows gewesen sei. Sie habe absprachegemäß zwischen 4 Euro und 4,50 Euro an jeden der Musiker je Gast ausgezahlt. Zwischen 2004 und 2011 hätten die Musiker dies ohne Widerspruch akzeptiert.

Musiker können behauptete Vergütungsvereinbarung nicht nachweisen

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Die Musiker konnten die von ihnen behauptete Vergütungsvereinbarung nicht nachweisen. Zum einen trugen sie zu der behaupteten Vereinbarung Widersprüchliches vor. Darüber hinaus war das Gericht davon überzeugt, dass die beklagte Firma nicht nur die Agentur der Musiker, sondern auch Veranstalter der Dinner-Shows gewesen war. Sie hatte sich um die gesamte Organisation von der Werbung bis zur Abrechnung und Abführung von Steuern gekümmert. Daher hielt es das Gericht für nicht überzeugend, dass den Klägern 75 % des so genannten Künstleranteils der Kartenverkaufspreise zustehen sollten.

Agentur bezahlte sogar Beiträge für Künstlersozialversicherung

Es gab für das Gericht keinen Grund dafür, warum die Musiker mehr erhalten sollten, als die jahrelang ausgezahlte Gage. Zumal die Beklagte sogar für die Kläger die Beiträge für die Künstlersozialversicherung bezahlt hatte. Daher wurde die Klage abgewiesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2013
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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