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Gerade im familiären Bereich wird oft auf klare Absprachen und deren schriftliche Fixierung verzichtet. Bleiben Zweifel bei der Aufklärung über mögliche Vereinbarungen, geht dies zu Lasten derjenigen, die eine Vereinbarung nachweisen müssen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor, das damit eine sieben Jahre nach Trennung und fünf Jahre nach Scheidung eingereichte Klage der Ex-Schwiegereltern gegen ihre vormalige Schwiegertochter auf Rückzahlung eines angeblichen Darlehens abwies. Den Klägern gelang es nicht nachzuweisen, dass sie 18 Jahre vor der Klage einen Darlehensvertrag mit ihrer Schwiegertochter geschlossen hatten.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1995 ließen die Kläger ihrem Sohn und seiner damaligen Ehefrau 51.000 DM für den Kauf einer Wohnung zukommen. Die Eheleute erwarben eine Wohnung 1996 jeweils zur Hälfte. Im Jahr 2006 trennten sich die Eheleute, der Mann zog aus der Wohnung aus. Die Frau zahlte ihrem Ehemann eine Nutzungsentschädigung für seinen Wohnungsanteil. Die Eheleute ließen sich im Jahr 2008 scheiden. Anfang 2013 verkauften die Ex-Eheleute die gemeinsame Wohnung.
Die Ex-Schwiegereltern wollten nun 12.500 Euro von ihrer ehemaligen Schwiegertochter mit der Begründung, es sei 1995 ein
Die beklagte Frau verteidigte sich damit, dass es kein
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Es konnte sich nicht davon überzeugen, dass im Jahr 1995 ein
Das Gericht erkannte zwar an, dass innerhalb von Familien häufig auf schriftlichen Aufzeichnungen verzichtet wird, konnte sich vom Vorliegen eines Darlehens und dessen Rückzahlungsbedingungen trotzdem nicht überzeugen. Selbst der Ex-Mann sprach in seiner Vernehmung davon, dass es möglicherweise gar nicht zu einer Rückzahlung des Geldes kommen sollte.
Das Gericht berücksichtigte auch, dass es im Rahmen des Scheidungsverfahrens zum Entwurf einer Scheidungsvereinbarung gekommen war. Dort hatten die Eheleute ihre gesamten Verbindlichkeiten aufgeführt. Ein
Das Gericht führte des Weiteren aus, dass bei Zuwendungen an Schwiegerkinder im Falle der Trennung der Eheleute unter bestimmten Umständen die Möglichkeit einer Rückforderung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestünde. Ein solcher Anspruch wurde aber spätestens mit der Scheidung der Eheleute im Jahr 2008 fällig. Die Verjährung für einen solchen Anspruch beträgt drei Jahre, so dass sie spätestens mit Ablauf des Jahres 2011 eingetreten ist. Somit wäre ein möglicher Rückforderungsanspruch nach den Grundsätzen nach dem Wegfall der Geschäftsgrundlage verjährt.
Daher war die Klage abzuweisen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2014
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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