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Ein Unternehmer kann die Unkosten, die ihm durch die Vorbereitung auf eine letztlich wegen eines Unwetters abgesagten Veranstaltung entstanden sind, nicht von seinem Auftraggeber ersetzt verlangen kann. Das hat das Landgericht Coburg entschieden.
Wiebke, Lothar, Wilma, Katrina und Kyrill. Das sind nicht Vornamen berühmter Persönlichkeiten, sondern Namenspaten der verheerendsten Orkane und Hurrikane der letzten Jahre. Die Auswirkungen derartiger Naturereignisse sind allerdings nicht auf den jeweiligen Unglücksort begrenzt. Im Zeitalter der Globalisierung kann jeder und überall mehr oder weniger betroffen werden. So kommt es nicht selten vor, dass Aufträge sturmbedingt storniert werden müssen. Hat in so einem Fall eine Seite zur Vorbereitung auf das geplatzte Geschäft bereits Geld investiert, stellt sich die Frage, ob sie sich beim Vertragspartner schadlos halten kann.
In der Regel nein, wie das Landgericht Coburg jetzt entschied. Die Richter wiesen die Klage auf Ersatz von Aufwendungen einer Ladenbaufirma in Höhe von rund 16.000 € ab. Diese hatte für ein Industriekeramikunternehmen einen Stand auf einer Messe errichten sollen. Die Ausstellung fiel aber einem Wirbelsturm zum Opfer.
Auf der im Oktober stattfindenden Industriemesse IEEE 2005 in New Orleans (USA) wollte das später verklagte Unternehmen seine neuesten innovativen Produkte präsentieren. Mit der Herstellung des erforderlichen Messestandes beauftragte es frühzeitig die international erfahrene klägerische Firma, die sofort mit den Vorbereitungsarbeiten begann. Doch Hurrikan Katrina machte im August allen einen Strich durch die Rechnung. Der gewaltige Tropensturm überflutete das gesamte Messegelände ebenso wie das übrige Stadtgebiet von New Orleans. Die Fachausstellung wurde daraufhin abgesagt. Der Klägerin waren bis dahin allerdings schon Unkosten von ca. 16.000 € entstanden; u. a. musste die Auslieferung der Messeutensilien durch ein Containerschiff rückgängig gemacht werden. Die Ladenbaufirma meinte, das Industriekeramikunternehmen müsse ihr den Aufwand ersetzen, was dieses jedoch ablehnte.
Und das Landgericht Coburg gab dem Beklagten Recht. Ebenso wie nahezu das gesamte Gebiet der Bluesstadt sei auch der Vergütungsanspruch der Klägerin untergegangen. Durch die Überflutung sei ihr nämlich die Errichtung des Messestandes auf der IEEE 2005 unmöglich geworden. Der Auftraggeber könne hierfür nichts. Denn die Absage der Messe beruhe auf einer Naturkatastrophe, also auf höherer Gewalt. Das Risiko hierfür trage aber nicht das beklagte Keramikunternehmen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 26.01.2007
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Dokument-Nr. 3707
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