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Wer mit schwerem Leihgerät selber baggern will, sollte schon zum Eigenschutz eine vom Verleihunternehmen angebotene ausführliche Einweisung in den Bagger nicht ablehnen und sich die Maschine auch von den Profis anliefern lassen. Andernfalls hat er im Fall des Unfalls schlechte Karten, den Verleiher wegen Verletzung von Schutzpflichten haftbar zu machen.
Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Coburg, mit dem die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage des Mieters eines Mini-Baggers abgewiesen wurde. Dafür, dass der Kläger mitsamt dem Arbeitsgerät umkippte, war der Vermieter nicht verantwortlich. Denn der Kläger hatte mit dem Hinweis, er könne selber
Der Kläger mietete bei der beklagten Firma einen Mini-Bagger für Erdarbeiten auf seinem Grundstück an. Er war früher Lkw gefahren und hatte sich zuvor bereits wiederholt bei anderen Unternehmen
Ohne Erfolg. Das Landgericht Coburg wies seine Klage ab, weil die Vermietfirma nichts falsch gemacht hatte. Eine Hinweispflicht darauf, dass die Benutzung des Mini-Baggers mit Gefahren verbunden sei, bestehe nicht. Denn das wisse jeder normale Erwachsene. Zudem habe der Kläger weitere Erläuterungen mit dem Hinweis abgelehnt, er sei weder ein kleines Kind noch blöd. Die Beklagte habe ihm auch zum Abladen des Baggers grundsätzlich geeignete Laderampen mitgegeben und außerdem angeboten, die Anlieferung selbst vorzunehmen - was der Kläger unter Hinweis auf seine eigenen Fähigkeiten ausgeschlagen habe. Irgendwelche Schutzpflichten seien daher nicht verletzt.
Immerhin wies das Landgericht auch die Widerklage des Baggervermieters auf Reparaturkosten von über 3.000 € ab, weil der Anspruch verjährt war. Ob das den Kläger tröstete?
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 22.02.2008
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Dokument-Nr. 5652
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