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Landgericht Coburg, Urteil vom 26.10.2005
21 O 375/05 -

Zur Einstandspflicht eines Wohngebäudeversicherers bei einem Rohrschaden

Ein sich absenkendes Rohr ist kein Rohbruch im Versicherungssinne

Fürwahr ein unappetitliches Erlebnis: Wenn der Inhalt der Kloschüssel statt abzufließen einem entgegenkommt. Und die Beseitigung der Sudelei kann nicht nur ekelerregend, sondern auch teuer werden. Sich in einer solchen Situation auf die Wohngebäudeversicherung zu verlassen, kann riskant sein. Das zeigen aktuelle Entscheidungen des Landgerichts Coburg und des Oberlandesgerichts Bamberg. Beide Gerichte wiesen die Klage eines fäkaliengeschädigten Hausbesitzers gegen den Gebäudeversicherer ab. Er hatte von der Assekuranz eine Entschädigung von über 11.000 € für die Instandsetzung der defekt gewesenen Abwasserleitung verlangt. Die Richter verneinten allerdings einen Versicherungsfall.

Nachdem der Kläger die Toilette seines Hauses aufgesucht hatte, staunte er nicht schlecht. Zwar funktionierte die Klospülung einwandfrei, doch floss das Wasser in die falsche Richtung ab. Es schoss ihm samt Topfinhalt regelrecht entgegen. Diesem ersten Schock folgte der nächste.: Der herbeigerufene Klempner präsentierte dem Hausherren nach getaner Arbeit eine Rechnung von rund 11.000 €. Das Abwasser hatte sich deshalb zurückgestaut, weil sich eine Rohrmuffe unter der Bodenplatte gelöst hatte. Hierdurch war das Leitungsrohr auf eine Länge von 4,50 m abgesackt. Der entsetzte Kläger besann sich nunmehr seiner Gebäude- und Leitungswasserversicherung - und erlebte die dritte Enttäuschung. Der Versicherte verweigerte nämlich jegliche Entschädigung, sei doch ein Rohrbruch und daher ein Versicherungsfall nicht gegeben.

Das Landgericht Coburg und das Oberlandesgericht Bamberg mussten der verklagten Assekuranz Recht geben. Weder ein Rohrbruch noch ein Leitungswasserschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen lägen vor. Ein Rohrbruch setze voraus, dass das Material des Rohres durch ein Loch oder einen Riss beschädigt sei. Das Leitungssystem des klägerischen Anwesens habe aber kein Leck gehabt. Es habe sich lediglich abgesenkt, weil das Anschlussstück des WC zum Grundleitungsrohr nicht fachgerecht verbunden gewesen sei. Die Kosten für die Reparatur dieses Missstandes stellten auch keinen Leitungswasserschaden dar. Ein solcher sei nämlich nur dann anzunehmen, wenn aus einem Rohr ausgetretenes Wasser Gegenstände des Versicherten beschädigte (beispielsweise bei Durchnässungsschäden).

(Urteil des Landgerichts Coburg vom 26.10.2005, Az: 21 O 375/05; Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17.1.2006 und vom 8.2.2006, Az: 1 U 241/05; rechtskräftig)

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 279 des LG Coburg vom 13.04.2006

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