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Hat der Käufer eines Neuwagens eine Laufleistung des Fahrzeugs von bereits mehreren hundert Kilometern in einer Übernahmebestätigung unterschrieben, um einen schnelleren Liefertermin für den Wagen zu erreichen, kann er nach Erhalt des Wagens die Laufleistung nicht beanstanden und einen anderen Neuwagen oder Reduzierung des Kaufpreises verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls bestellte bei der Beklagten einen
Daher forderte die Klägerin vor Gericht nochmals die Lieferung eines Neuwagens und wollte den ihr überlassenen Wagen zurückgeben. Mit ihr sei über die Laufleistung des Pkw nicht gesprochen worden. Bei der Abholung des Autos sei sie in Eile gewesen und habe daher den Kilometerstand nicht bemerkt. Selbst wenn das Fahrzeug auf eigene Achse zum Autohaus der Verkäuferin gefahren worden wäre, dürfe sich kein so hoher Kilometerstand ergeben.
Die Beklagte verteidigte sich damit, dass man der Autokäuferin mitgeteilt habe, zum unverbindlichen Liefertermin könne aus dem Werk kein Fahrzeug beschafft werden. Es sei mit einer Wartezeit von einigen Wochen zu rechnen. Nach telefonischer Absprache mit der Klägerin habe man sich bei anderen Händlern nach dem Auto erkundigt. Auf diesem Wege sei auch eine kurzfristige Auslieferung möglich gewesen. Dabei habe das Auto aber zum Autohaus der Verkäuferin gefahren werden müssen. Darüber hinaus sei eine weitere Probefahrt erforderlich geworden, nachdem der Autohersteller den Austausch eines Bauteils gefordert habe.
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme war es überzeugt, dass die Laufleistung von 304 km bei dem
Anders sagte der Ehemann der Käuferin aus. Er gab an, dass vom Autohaus mitgeteilt worden wäre, das Auto werde per Autotransporter angeliefert. Dies vermochte das Gericht jedoch nicht zu überzeugen, zumal sich der Ehemann in weiteren Behauptungen korrigieren musste. Vielmehr meinte das Gericht beim Ehemann eine gewisse Reue über den Kaufpreis des Autos zu verspüren. Auch stellte das Gericht fest, dass es für das Autohaus kein Problem gewesen wäre, die Lieferung eines entsprechenden Fahrzeugs ab Werk und mit geringerer Laufleistung abzuwarten. Zudem hätte es bei fehlender Zustimmung der Autokäuferin keinen Sinn gemacht ein Übergabeprotokoll mit der entsprechenden Laufleistung vorzubereiten. Ansonsten hätte die Gefahr bestanden, dass die Käuferin das Auto wegen der Laufleistung nicht abnimmt oder die entsprechende Passage im Übernahmeprotokoll nicht akzeptiert. Daher wies das Landgericht die Klage ab. Es kam nicht mehr darauf an, ob es sich bei einem Fahrzeug mit einer Laufleistung von 304 km noch um einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2012
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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Dokument-Nr. 13483
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