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Es ist nicht anzunehmen, dass von einem ordnungsgemäß abgestellten Kraftfahrzeug noch eine seinem Betrieb zurechenbare Gefahr ausgeht. Dies entschied das Landgericht Coburg und wies die Klage eines Caravanbesitzers ab, der von einem Kfz-Haftpflichtversicherer den Wiederbeschaffungswert seines Caravans erstattet haben wollte, der durch den Brand eines benachbarten Fahrzeugs in der Garage zerstört wurde.
Im zugrunde liegenden Streitfall wollte der Kläger vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Pkws seines Vaters Entschädigung wegen der Zerstörung seines Wohnanhängers durch einen Brand. Der Pkw seines Vaters war nachmittags neben dem Wohnanhänger des Klägers abgestellt worden. Am gleichen Tag gegen 19.30 Uhr geriet der väterliche Pkw in Brand und der daneben stehende Wohnanhänger wurde vollkommen zerstört. Zwei Tage vor dem Brand war das
Nach Ansicht des Klägers hatte sich während der Fahrt am Pkw seines Vaters ein Schwelbrand entwickelt. Nach dem Abstellen sei es Stunden später infolge des Schwelbrands zu einem Auflodern der Flammen gekommen. Der Versicherer habe deshalb aus der
Der Versicherer brachte vor, dass die in der Brandsache ermittelnde Polizei die Brandursache nicht habe feststellen können. Eine Haftung aus der
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, da die vom Kläger behauptete Brandursache nicht mehr geklärt werden konnte. Der Pkw, der zuerst Feuer fing, stand für eine sachverständige Begutachtung nicht mehr zur Verfügung. Eine Haftung aus
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2011
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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Dokument-Nr. 11032
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