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Landgericht Coburg, Urteil vom 29.04.2014
21 O 135/13 -

Phishingattacke: eBay-Nutzer muss angeblichen Hackingangriff auf sein Kundenkonto beweisen können

Käufer erhält Schadensersatz wegen Nichtlieferung eines gekauften Porsches

Über das Internet abgeschlossene Kaufverträge gelten in gleicher Weise wie mündlich oder schriftlich geschlossene Verträge. Häufig sind diese sogar bei Dritten wie Internetplattformen dokumentiert. Derjenige der den Einwand einer Manipulation erhebt, hat diesen auch zu beweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor, das mit seinem Urteil der Klage einer eBay-Käuferin auf Schadenersatz wegen Nichtlieferung eines Porsches stattgab. Das Landgericht sprach der Klägerin den geforderten Schadenersatz in Höhe von 16.400 Euro zu.

Der Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls hatte im Juli 2012 auf der Internetplattform eBay einen Porsche Carrera zum Sofortkauf für 36.600 Euro eingestellt. Das Fahrzeug war in allen Einzelheiten beschrieben. Die Klägerin kaufte das Fahrzeug und erhielt eine Bestätigungs-E-Mail von eBay über den getätigten Kauf. Dann konnte die Käuferin den Verkäufer jedoch weder telefonisch noch schriftlich erreichen. Ihr Anwalt drängte dann auf Erfüllung des Kaufvertrags. Daraufhin teilte der Beklagte im September 2012 mit, dass er das Inserat bei eBay so nicht aufgegeben habe. Er sei Opfer einer Phishingattacke geworden. Das Auto stehe überhaupt nicht zum Verkauf.

Käuferin verlangt Schadensersatz

Die Klägerin behauptete im Prozess, dass sie ein vergleichbares Fahrzeug nur zu einem Durchschnittswert von 53.000 Euro hätte erwerben können. Deshalb habe sie Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 16.400 Euro. Der Beklagte verteidigte sich mit der Behauptung, das Angebot auf eBay sei durch einen Hackingangriff manipuliert worden. Zudem wären vergleichbare Fahrzeuge günstiger als zum Preis von 36.600 Euro zu erwerben.

Beklagter kann Anzeige des angeblichen Phishingangriff bei der zuständigen Polizeidienststelle nicht nachweisen

Das Gericht gab der Klage auf Schadenersatz statt. Nachdem der Kläger zunächst behauptet hatte, den Phishingangriff bei der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt zu haben, wurde im Prozess ein Nachweis hierfür verlangt. Daraufhin konnte der Beklagte keinen Nachweis für seine Behauptung vorlegen. Deshalb ging das Gericht davon aus, dass der Beklagte das eBay-Angebot zu verantworten hat.

LG: Vertragsbrüchiger Verkäufer muss Schadensersatz leisten

Da der Beklagte die Leistung aus dem Kaufvertrag nicht erbrachte, muss er der Klägerin den entstandenen Schaden ersetzen. Das Gericht hat die Kosten der Wiederbeschaffung einer wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzsache durch einen Sachverständigen ermitteln lassen. Dieser legte die detaillierte Beschreibung des eBay-Angebots zu Grunde und ermittelte nach Recherchen einen rechnerischen Durchschnittswert von 53.000 Euro. Dabei berücksichtigte er die konkrete Marktlage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Diese Einschätzung hat der gerichtlich bestellte Sachverständige auch in einer mündlichen Verhandlung weiter untermauert, so dass das Gericht an seinem Gutachten keinerlei Zweifel hatte. Der vertragsbrüchige Verkäufer hatte Schadensersatz in geforderter Höhe zu leisten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2014
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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