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Die Bitte an einen Immobilienmakler, einen Besichtigungstermin zu vermitteln, kann bereits den Abschluss eines Maklervertrages bedeuten - mit der Folge, dass bei einem späteren Hauskauf die Maklerprovision fällig wird. Sofern nämlich der Makler dem Kaufinteressenten ein Haus-Exposé übersendet, in dem sich auch der geforderte Provisionssatz wiederfindet, stellt die Reaktion des Kunden eine "konkludente" (also durch schlüssiges Verhalten erfolgte) Annahme des Vertragsangebotes dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor, das aus diesem Grund einen Grundstückskäufer zur Zahlung von rund 11.000 DM Provision verurteilte.
Im zugrunde liegenden Fall bot ein Immobilienmakler bot Zeitungsinserat ein Hausgrundstück zum Verkauf an. Der spätere Beklagte war stark interessiert. Allerdings nur an dem Grundstück, nicht am Abschluss eines Maklervertrages. Er bat daher um Übersendung eines Exposés. In diesem stand auch der Provisionssatz des Maklers: 3,48 % des Kaufpreises. Das angebotene Objekt gefiel. Der Hauskäufer bat den Makler, für ihn einen Besichtigungstermin mit dem Verkäufer zu vereinbaren – was der auch tat. Ohne weitere Einschaltung des Maklers kam es dann zu
Das vom Makler angerufene Landgericht Coburg sah die Sachlage anders. Zwar sei ein Vertrag noch nicht abgeschlossen worden, als der Beklagte auf das Inserat hin das Exposé angefordert habe. Ebenso wenig reiche die Übersendung aus. Diese stelle lediglich das Angebot des Maklers dar. Denn über ein Entgelt sei man sich da noch nicht einig geworden (bei dem Telefonat kannte der Beklagte den Provisionssatz nicht). Der Makler habe es selbst in der Hand, ob er vor Einigung seine Kenntnisse – hier in Form des Exposés – preisgebe. Als aber der Beklagte um Terminsvermittlung gebeten habe, habe er von der geforderten
Die meisten Vertragsarten (z. B. Kaufvertrag, Werkvertrag und eben auch Maklervertrag) können nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder durch bloße Handlungen („konkludent“) abgeschlossen werden. Der Vertrag ist dann ebenso gültig, allerdings möglicher Weise schwerer vor Gericht zu beweisen.
Der Makler muss dem Käufer nicht von Beginn der Verhandlungen bis zur Unterzeichnung des notariellen Grundstückskaufvertrages zur Seite stehen, um „seine Provision“ zu verdienen. Wie der geschilderte Fall zeigt, reicht vielmehr unter Umständen auch die Vereinbarung eines Besichtigungstermines aus, um für den Käufer zusätzliche Kosten in fünfstelliger Höhe auszulösen.
Die maßgebliche Vorschrift lautet:
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder für die Vermittlung eines Vertrages einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
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Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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Dokument-Nr. 213
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