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Wenn ein Kanaldeckel aus seiner Auflage gehobenen und auf die Straße geschleudert wird und dabei ein Auto beschädigt, hat der Fahrzeughalter dann keinen Anspruch auf Schadensersatz von der Straßenbaubehörde, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Kanaldeckel vor dem Unfall bereits schadhaft war und die Straßenbaubehörde dies hätte erkennen können. Dies entschied das Landgericht Coburg.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde das Fahrzeug der Klägerin von Teilen eines aus seiner Auflage gehobenen und auf die Fahrbahn geschleuderten Kanaldeckels getroffen und beschädigt. Die Klägerin behauptete, der von einem vor ihr fahrenden LKW hoch geschleuderte
Die Straßenbaubehörde trug vor, dass 3 Tage vor dem Unfall ein motorisierter Straßenwärter den Streckenabschnitt kontrolliert habe. Es seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Der
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, da es keine
Auch sah das Gericht keine Pflicht der Beklagten, die Reste des Kanaldeckels über 3 Jahre nach dem Unfall noch aufzubewahren. Die Straßenbaubehörden hatten der Klägerin 6 Monate nach dem Unfall die in Augenscheinnahme der Reste des Kanaldeckels angeboten. Daraufhin war keine Reaktion erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts besteht eine zeitlich unbegrenzte Aufbewahrungspflicht eines Beweisgegenstandes nicht. Deswegen war das Gericht der Ansicht, dass die Klägerin ihre Behauptung, die Beklagte sei verpflichtet gewesen die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Coburg
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Dokument-Nr. 9812
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