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Heutzutage weiß das jeder ambitionierte Sportclub: Training alleine reicht zum sportlichen Erfolg nicht aus. Sollen sich die Mitglieder mit dem Verein identifizieren, sind gesellige Zusammenkünfte ein Muss. Finden solche Veranstaltungen im Sportheim oder auf dem Sportgelände statt, treffen den Verein allerdings auch Pflichten. Er muss für Sicherheit sorgen. Und nicht nur für die Freizeitaktivisten, sondern beispielsweise auch für angrenzende Nachbargrundstücke. Freilich dürfen die Anforderungen hieran nicht überspannt werden.
Dies zeigen kürzlich ergangene Entscheidungen des Landgerichts Coburg und des Oberlandesgerichts Bamberg. Zwei heimische Landwirte hatten vergebens von einem Sportverein Schadensersatz von rund 7.000 € verlangt. Bei der Ernte auf dem an das Sportgelände grenzenden Getreidefeld war ihr Mähdrescher durch ein Holzscheit beschädigt worden. Sowohl die Coburger als auch die Bamberger Richter verneinten aber eine Verantwortung des Vereins.
Der August ist bei Bauern und Sportvereinen gleichermaßen ein besonderer Monat. Für die einen der Ähren- oder Erntemonat, für die anderen der Monat vieler Feste. Hier also harte Arbeit, dort ausgelassenes Feiern. Spannungen sind vorprogrammiert: Die späteren Kläger fuhren auf dem Feld neben dem örtlichen Sportverein die Getreideernte ein. Plötzlich gab der Mähdrescher seinen Geist auf. Ein versengtes Stück Holz hatte sich in der Förderschnecke des landwirtschaftlichen Fahrzeugs verfangen - und es erheblich beschädigt. Ca. 10 Meter von der Unglücksstelle entfernt entdeckten die beiden Landwirte auf dem benachbarten Vereinsgrundstück eine (abgeräumte) Feuerstelle. Der angekohlte Holzknüppel könne nur von dort stammen; deswegen hafte der Verein für den Schaden. Mit diesem Vorwurf verlangten die Bauersleute von dem Club die Zahlung der Reparaturkosten. Der weigerte sich.
Das Landgericht Coburg und - im späteren Berufungsverfahren - das Oberlandesgericht Bamberg wiesen die Klage ab. Der beklagte Verein habe keine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Wer auf seinem Grund eine Feier mit Lagerfeuer dulde, müsse dafür sorgen, Anlieger nicht zu gefährden. Insbesondere sei der Gefahr eines Brandes durch Funkenflug vorzubeugen. Derartige Schutzvorkehrungen habe der Sportverein getroffen. Darüber hinaus habe der Platzwart am Morgen nach der Feier die Feuerstelle von übrig gebliebenen Holzstücken gesäubert. Damit habe der Verein alles ihm Mögliche getan, um Gefahren von Nachbargrundstücken abzuwenden. Zu weitergehenden Maßnahmen sei er nicht verpflichtet gewesen.
Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13.2.2006 und 13.3.2006, Az: 6 U 71/05
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 19.05.2006
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Dokument-Nr. 2433
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