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Landgericht Coburg, Urteil vom 25.06.2007
14 O 522/06 -

Zur Frage, wann die lebzeitige Übertragung eines Wohnanwesens nach dem Tod des Erblassers zur Ausgleichspflicht gegenüber Pflichtteilsberechtigten führt

Nicht jede Gabe ist ein Geschenk

Die Übertragung eines Wohnanwesens durch die Eltern auf eines ihrer Kinder kann nach dem Tod der Eltern nur dann Ausgleichsansprüche der anderen Kinder auslösen, wenn eine Schenkung vorliegt. Das ist aber nicht der Fall, wenn der „bedachte“ Sprössling im Gegenzug Verpflichtungen übernommen hatte, deren Wert dem des Anwesens entsprach.

Das zeigt ein vom Landgericht Coburg (bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg) entschiedener Fall, in dem die Klage einer enttäuschten Tochter gegen ihren Bruder auf Pflichtteilergänzung in Höhe von 58.750 € abgewiesen wurde. Der Beklagte hatte sich gegenüber seinen Eltern nämlich zu Leistungen verpflichtet, die sich mit dem Wert des Hausgrundstücks die Waage hielten.

Im Jahre 1999 überschrieb der Vater das Hausgrundstück auf seinen Sohn. In dem Vertrag war ein so genanntes Leibgeding vereinbart, das ein Wohnungsrecht des Vaters, Pflegeleistungen des Sohnes und eine dauernde Last (also Zahlungsverpflichtung) von monatlich rund 300 € umfasste. Außerdem verpflichtete sich der Sohn, die Beerdigungskosten zu übernehmen und das Grab zu pflegen. 2005 verstarb der Vater, nachdem er zuvor seinen Sohn auch als Alleinerben eingesetzt hatte. Die Tochter fühlte sich deutlich zu kurz gekommen und verlangte von ihrem Bruder Pflichtteilsergänzung. Das Grundstück war ihrer Meinung nach 260.000 € wert, während man die übernommenen Pflichten nur mit 25.000 € bewerten könne. Also seien dem Bruder 235.000 € geschenkt worden, wovon sie nun ein Viertel zu beanspruchen habe.

Das sah das Landgericht Coburg anders. Sachverständig beraten kam es zu einem Verkehrswert des Grundstücks von 101.000 €. Ein Mehrwert gegenüber den Vertragspflichten des Beklagten bestehe aber nicht. Denn unter Berücksichtigung der aus Sicht des Jahres 1999 voraussichtlichen Lebenserwartung des Vaters seien das Wohnungsrecht mit 42.000 €, die dauernde Last mit 33.000 € und die Pflegeverpflichtung mit 14.000 € zu bewerten. Hinzu kämen die mit rund 12.000 € einzuschätzenden Kosten von Beerdigung und Grabpflege. Leistung und Gegenleistungen hielten sich damit exakt die Waage, so dass es an einer Schenkung fehle.

Maßgeblich war in obigem Fall folgende Gesetzesbestimmung:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Wert in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Wert in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung bleibt unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind; ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 21.12.2007

Nachinstanz:
  • Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 22.10.2007
    [Aktenzeichen: 6 U 44/07]
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