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Die Klägerin war beim Überqueren einer Schmutzfangmatte in den Räumen der Beklagten gestürzt und machte wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten Schadensersatz geltend. Das Landgericht Coburg wies die Klage ab.
Die Klägerin hatte in der Filiale der Beklagten zunächst Geld am Automaten abgehoben und war auf dem Weg zum Serviceschalter.
Beim Überqueren einer
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, weil eine Verletzung der
Im Fall der Klägerin war das Gericht der Auffassung, dass sie die von der
Der Fall wäre möglicherweise dann anders ausgegangen, wenn die Matte – wie behauptet – tatsächlich Wellen geschlagen hätte. Gerade diesen Nachweis konnte die Klägerin aber nicht erbringen. Auch konkrete Vorfälle zu den behaupteten früheren an den Matten der Beklagten benannte die Klägerin nicht. Die Beklagte war daher auch nicht zu regelmäßigen Kontrollgängen an den Matten verpflichtet. Die Klage wurde deshalb insgesamt abgewiesen. Das Urteil ist, rechtskräftig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2024
Quelle: Landgericht Coburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34466
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