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Die Kosten eines Mietfahrzeugs muss die gegnerische Haftpflichtversicherung nur in Höhe des ortsüblichen Normaltarifs erstatten. Wer teurer anmietet, läuft Gefahr, einen Teil der Kosten selbst tragen zu müssen. Versäumt er das, bleibt er (und nicht der Kunde) auf der Differenz sitzen. Dies entschied das Landgericht Coburg.
Das Landgericht Coburg kürzte den Anspruch eines Autovermieters auf den Normaltarif. Er hatte den Mieter nicht über die Gefahr aufgeklärt, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wegen der Höhe der vereinbarten
Der beklagte Unfallgeschädigte hatte bei der Klägerin für rund einen Monat einen Klein-Lkw angemietet, um die Reparaturzeit seines beschädigten Fahrzeugs zu überbrücken. Entsprechend dem vereinbarten Miettarif verlangte die Klägerin hierfür rund 5.400 €. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erstattete aber nur rund 3.800 € als ortsübliche
Mit Erfolg, denn das Landgericht Coburg wies die Klage in Höhe des Differenzbetrags ab. Bietet ein Mietwagenunternehmen einem Unfallgeschädigten einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, muss er ihn deutlich und unmissverständlich darauf hinweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, hat sein Kunde einen Schadensersatzanspruch, den er der Mietzinsforderung entgegenhalten kann. So lag der Fall hier: Der angebotenen Tarif lag 41,5 % über dem Ortsüblichen, worauf die Klägerin nicht hingewiesen hatte.
Unabhängig von dieser Hinweispflicht sind dem Verbraucher Nachfragen und Preisvergleich gerade beim Anmieten von Unfallersatz-Fahrzeugen anzuraten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 15.05.2009
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Dokument-Nr. 7871
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