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Landgericht Coburg, Urteil vom 29.06.2009
13 O 717/08 -

Motorrad bei Probefahrt entwendet: Teilkasko muss nicht zahlen

Kein Versicherungsschutz, wenn Entwendung durch eigene Unvorsichtigkeit ermöglicht wird

Wenn ein Verkäufer einem Kaufinteressenten ein Kraftfahrzeug zur Probefahrt anvertraut und der Kaufinteressent das Fahrzeug nach der Testfahrt nicht zurückbringt, hat der Eigentümer die Entwendung durch eigene Unvorsichtigkeit ermöglicht und erhält von seiner Kaskoversicherung keinen Ersatz. Die entschied das Landgericht Coburg.

Im zugrundeliegenden Fall wollte der Kläger ein Motorrad verkaufen. Als ein ihm namentlich nicht bekannter Kaufinteressent erschien, vertraute er ihm das Zweirad zur Probefahrt an. Bedauerlicherweise war das einzige, was zurückkam, eine SMS, mit der der "Käufer" dem Kläger mitteilte, dass das Motorrad nun gestohlen sei. Der so Getäuschte wollte sich bei seiner Teilkasko schadlos halten und forderte 8.000 € Versicherungsleistung wegen Diebstahles. Die Versicherung weigerte sich aber zu bezahlen. Ihrer Meinung nach hatte der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.

Probefahrten häufig für Trickdiebstähle ausgenutzt

Dem schloss sich das Landgericht Coburg an und wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger unvorsichtig und äußerst leichtsinnig handelte, weil er keinerlei Maßnahmen getroffen hatte, um sich gegen die Entwendung zu schützen. Indem er nicht einmal die Personalien des Kaufinteressenten vor der Probefahrt feststellte, lud er den Täter zum Diebstahl geradezu ein - obwohl allgemein bekannt ist, dass bei Probefahrten häufig Trickdiebstähle bzw. Betrügereien vorkommen. Die Versicherung war daher leistungsfrei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 06.07.2009

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