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Das Landgericht Coburg hat der Klage eines Hundehalters gegen einen anderen Hundehalter überwiegend stattgegeben stattgegeben. Der Hund des Beklagten war gegen den Kläger gerannt, so dass dieser zu Boden stürzte und Prellungen am Ellenbogen und innerhalb des Gesichtes erlitt. Die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe den Unfall mitverursacht, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen.
Kläger und Beklagter waren zur gleichen Zeit mit ihren nicht angeleinten Hunden unterwegs. Der
Der Kläger wollte insgesamt 2.000,- Euro Schmerzensgeld, da er an mindestens fünf Tagen habe Schmerzmittel aufgrund des Unfalls einnehmen müssen. Zudem sei ihm ein Haushaltsführungsschaden entstanden, da er zwei Wochen nicht in der Lage gewesen sei, seine Ehefrau bei der Arbeit im Haushalt sowie bei der Führung ihrer Pension zu unterstützen. Darüber hinaus sei seine Fähigkeit zur Führung des Haushalts für weitere zwei Monate um die Hälfte gemindert gewesen. Der Kläger hatte behauptet, sein Zeitaufwand für die Haushaltstätigkeit betrage wöchentlich 15 Stunden und er arbeite daneben 70,5 Stunden im Gewerbebetrieb seiner Ehefrau.
Der Beklagte hat sich damit verteidigt, dass der Kläger den Unfall schon dadurch mitverschuldet habe, dass auch sein
Das Landgericht Coburg hat der Klage überwiegend stattgegeben. Der Beklagte als Halter eines Haustieres ist nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Ersatz des durch das Tier entstandenen Schadens verpflichtet.
Das Gericht sah eine Kürzung oder einen Ausschluss der Ansprüche des Klägers nicht schon deswegen gerechtfertigt, weil dieser seinen
Den Haushaltsführungsschaden sah das Gericht jedoch nur teilweise als gegeben an. Durch die Beweisaufnahme war das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger seiner Ehefrau wöchentlich insgesamt 42 Stunden im Haushalt und in deren Pensionsbetrieb geholfen hat. Aufgrund eingeholter Sachverständigengutachten wurde festgestellt, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers in den ersten beiden Wochen nach dem Unfall 100 %, in den beiden darauffolgenden Wochen 60 % und anschließend für weitere zwei Wochen noch 30 % betrug. Sofern auch noch sechs Wochen nach dem Unfallereignis möglicherweise eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 10 % vorlag, führt dies jedenfalls nicht zu einer Entschädigungspflicht des Beklagten. Minderungen der haushaltsspezifischen Erwerbsfähigkeit in diesem geringen Umfang können regelmäßig durch eine Umorganisation der Haushaltsführungstätigkeit kompensiert werden. Daher sprach das Gericht insgesamt einen Haushaltsführungsschaden von etwa 1.300,- Euro zu.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Coburg
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Dokument-Nr. 10750
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