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Landgericht Coburg, Urteil vom 20.05.2009
12 O 81/09 -

LG Coburg zu erhöhten Rechnungen trotz anders lautendem Kostenvoranschlag

Preiserhöhung von 10 % keine wesentliche Überschreitung

Werden die im Kostenvoranschlag des Bauunternehmers angekündigten Kosten höher als erwartet, muss der Bauherr diese auch dann voll bezahlen, wenn sich die Verteuerung auf 10 % beläuft. Das entschied das Landgericht Coburg.

Eine Bauherrin hatte die klagende Fensterfirma auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags über 22.400 € beauftragt. Die Schlussrechnung belief sich jedoch auf 27.100 €. Die Bauherrin bezahlte daraufhin nur den Angebotspreis, die Klägerin forderte die ihrer Meinung nach offen stehende Differenz.

Bauunternehmen mit Forderungen im Recht

Das Landgericht Coburg gab dem Bauunternehmen weitgehend recht. In der Schlussrechnung waren auch Arbeiten im Wert von 2.300 € abgerechnet, die im Angebot nicht enthalten waren und auf Zusatzaufträgen der Bauherrin beruhten. Bei der Frage, ob eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags vorlag, die einen Schadensersatzanspruch der Bauherrin hätte begründen können, hatten diese zusätzlichen Arbeiten unberücksichtigt zu bleiben. Die maßgebliche Preiserhöhung belief sich damit auf 2.400 € oder rund 10 %. Darin sah das Gericht noch keine wesentliche Überschreitung und kürzte den Klagebetrag lediglich geringfügig, weil ein Teil der in Rechnung gestellten Stunden nicht nachgewiesen war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 10.07.2009

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